Abmahnung von Alexander Helbig durch Rechtsanwalt Bernd Klosterhafen

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Die Abmahnung

Jüngst wurden Abmahnungen durch den Rechtsanwalt Bern Klosterhaften für Alexander Helbig ausgesprochen. Alexander Helbig betriebt eine gleichnamige Firma mit Sitz in Königswinter und ist unter anderem im Vertrieb von Spielwaren und Büchern über die Plattform Amazon tätig.

Der Vorwurf

Abgemahnt wird ein Wettbewerbsverstoß verschiedener anderer Online-Händler, die Spielwaren und Bücher vertreiben: In den Verkäuferinformationen werde kein Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission bereitgestellt.

Die Forderung

Den Schreiben ist regelmäßig ein vorformulierter Entwurf einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, der innerhalb einer kurzen Frist unterzeichnet und zurückgeschickt werden soll. Außerdem sollen die Abmahnkosten, insbesondere Rechtsanwaltsgebühren, erstattet werden.

Unsere Einschätzung

Ein Unternehmer, der im Internet Waren an EU-Verbraucher verkauft, muss einen Hinweis inklusive anklickbarem Link auf die OS-Plattform in seinen Verkäuferinformationen bereithalten. Dies ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013. Die Plattform dient der außergerichtlichen Klärung von Streitigkeiten bei Online-Verkäufen.

Eine fehlende Verfügbarkeit derartiger Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeit wird von den Gerichten als Wettbewerbsverstoß gewertet.

Sollten Sie einen derartigen Hinweis noch nicht in ihr Verkäuferprofil eingefügt haben, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Fügen Sie Hinweis und Link am besten in ihr Impressum ein und achten Sie darauf, dass der Link anklickbar ist. In diesem Bereich sind Abmahnungen keine Seltenheit – vermeiden Sie, dass ihnen dadurch Kosten entstehen.

In der Sache ist ein solcher Fall durchaus als kritisch einzuschätzen; allenfalls kann es sich in Ausnahmefällen um eine missbräuchliche Abmahnung handeln. Die geforderten Kosten sowie der Inhalt der Unterlassungserklärung sollten in jedem Fall überprüft werden.

Unser Rat

Wir raten ihnen dringend dazu, einen Fachanwalt einzuschalten und die beigefügte Unterlassungserklärung nicht einfach ungeprüft zu unterzeichnen. In dem uns bekannten Entwurf einer Unterlassungserklärung durch RA Klosterhafen ist für jeden zukünftigen Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von 5.100 € vorgesehen. Auch ist zu überprüfen, zur Unterlassung welches Verhaltens Sie sich im Detail verpflichten und ob dies angemessen ist.

Sie sind nämlich lediglich verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die für die Ausräumung einer Wiederholungsgefahr ausreichend ist. Es sind verschiedenste Formulierungen möglich. Wir raten ihnen, sich hinsichtlich der für Sie günstigsten aber ausreichenden Formulierung beraten zu lassen. Es drohen sonst immense finanzielle Risiken durch die Vertragsstrafenfalle.

In jedem Fall sollten Sie unverzüglich auf die Abmahnung reagieren und nicht versuchen, diese auszusitzen. Nur so können Sie vermeiden, dass kostspielige gerichtliche Maßnahmen wie eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen.

Sie haben weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne, schnell und zuverlässig!

Stand: 20.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.