UrhG Abmahnung der Vero Software GmbH wegen CAD Software ALPHACAM durch Rechtsanwälte GKS

Software-Nutzung ohne Lizenz

Abmahn-Grund

Vertreten durch die Rechtsanwälte GKS aus Wuppertal, mahnt die Vero Software GmbH urheberrechtlich wegen der – angeblich unlizenzierten - Verwendung von CAD/CAM Softaware ab (ALPHACAM – vormals Licom Systems GmbH).

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier wie zu reagieren ist.

Zum Hintergrund

Die Vero Software GmbH bietet CAD/CAM Software im Bereich der Werkzeugs- und Betriebsmittelverwaltung an, wie die Software ALPHACAM. So lagen die exklusiven und ausschließlichen Vertriebs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des CAD-Computerprogrammes „AlphaCam" ursprünglich bei der Licom Systems GmbH, welche nunmehr mit der Vero Software GmbH verschmolzen ist.

Zudem vertreibt die Firma folgende Software/Programme:

  • PEPS
  • Radan
  • Cabinet Vision
  • VISI
  • SMIRT
  • WorkNC
  • PartXplore
  • Javelin
  • Edgecam
  • Machining STRATEGIST
  • SURFCAM

Abmahngefährdet sind Nutzer der Software, welche (angeblich) keine gültige Lizenz besitzen. Vorgeworfen wird den Betroffenen einen unlizenzierte Nutzung des Programmes. mittels einer Manipulation der Software. Der Abgemahnte habe entweder einen Datenträger unerlaubt vervielfältigt oder die ALPHACAM–Software aus einer nicht autorisierten Quelle heruntergeladen.

Die Manipulation der Software habe dazu geführt, dass die Inbetriebnahme der Software ohne vorgesehene Freischaltung mittels Überprüfung der Lizenznummer über einen USB-Hardware Dongle möglich sei.

Der Firma stünden nun nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu, welcher dazu führe, dass sich der Abgemahnte zum einen die rechtswidrig installierten Softwareversionen zu löschen habe und zum anderen dazu verpflichtet sei, die durch die Erstbegehung begründete Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen. Gefordert wird daher u.a. die Unterzeichnung einer strafbewehrten, vorformulierten Unterlassungserklärung.

Damit nicht genug: Es wird die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 20.000,- Euro verlangt.

Unser Rat

Bewahren Sie Ruhe und lassen sich noch binnen Frist von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Zunächst bleibt zu prüfen, ob überhaupt ein Urheberrechtsverstoß – unlizenzierte Nutzung/Manipulation der Software - vorliegt.

Sollte der Vorwurf zutreffen, so kann gegebenenfalls lediglich eine eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann, da vorformulierte Erklärungen der Gegenseite oftmals zu weit gefasst sind.

Auch der den Gebühren zu Grunde gelegte Streitwert erscheint unseres Erachtens zu hoch. Hier können die geltend gemachten Anwaltsgebühren bestenfalls reduziert werden.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 04.11.2020

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.