Zum Hintergrund
Mit der Abmahnung wird konkret bemängelt, dass (angeblich) in rechtswideriger Art und Weise Tonaufnahmen (meistens "Musik") für ein (oder mehrere) TikTok-Videos verwendet worden sei.
Es wird die Nutzung der Tonaufnahme "3 Haselnüsse" des Künstlers "Jaques Raupe & Felix Harrer" geahndet.
Über die Soundguardian GmbH
Die Soundguardian GmbH beschreibt sich auf ihrer eigenen Website wie folgt:
"Wir sind mehr als nur eine Rechteagentur.
Mit unserem Know-how und unserem Netzwerk bringen wir Künstler und Unternehmen zusammen.
Ob Sie für Ihren Social-Media-Auftritt die passenden Lizenzen benötigen oder eine individuelle Künstlerkooperation planen – wir finden die perfekte Lösung für Ihre Bedürfnisse.
Lassen Sie sich von unserem Team beraten und profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Musikbranche."
Ist das Vorgehen rechtlich zulässig ?
Die Soundguardian GmbH fordert einen erheblichen Betrag und droht zugleich an, dass ohne eine Nachlizenzierung, also ohne Zahlung des geforderten Betrages, unter Umständen weitere Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Dies können insbesondere Forderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunfstansprüche, ggf. weitergehende Schadensersatz und letztlich auch gerichtliche Schritte sein. Zudem sollten etwaige strafrechtliche Konsequenzen, die sich aus den §§ 106 ff. UrhG ergeben, geprüft werden!
Aber ist die Forderung unter Androhung etwaiger rechtlicher Weiterungen rechtens?!
Wir halten dieses Vorgehen im Einzelfall für nicht ganz unproblematisch. Allerdings muss auch angemerkt werden, dass bei Vorliegen eines tatsächlichen Urheberrechtsverstoßes die oben benannten zivilrechtlichen Ansprüche dem Grunde nach bestehen können. Es ist daher dringend anzuraten, grundsätzlich eine EInzelfallprüfung durch einen versierten Jursiten durchführen zu lassen!
Weitere Risiken ?!
Weiterhin sollte der/die Abgemahnte auch nicht außer Acht lassen, dass die Soundguardian GmbH ggf. weitere Verstöße (also andere Videos, in denen von der Soundguardian GmbH zu lizenzierende Ton-Aufnahmen (ggf.) widerrechtlich verwendet wurden) bereits registriert hat und im Nachgang weitere Forderungen und Ansprüche geltend machen könnte. Dies sollte also von jedem Abgemahnten ebenfalls geprüft werden!
Unser Rat
1
Bewahren Sie Ruhe!
Lizenzverwertungsgesellschaften versuchen nicht selten, die behaupteten Ansprüche mit aggressiven Schreiben und unter Setzung kurzer Fristen zu realisieren. Bewahren Sie also Ruhe, prüfen Sie den Grund der Abmahnung und auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüchen sowie insbesondere den Umfang der weiteren (etwaigen) Verpflichtungen, wie Unterlassung, Auskunft und möglicherweise (zusätzlich zu den bereits bezifferten "Nachlizenzierungskosten" bestehender) Schadensersatzansprüche!
2
Kommunizieren Sie nicht eigenständig mit der Gegenseite, wenn wir bereits tätig sind!
Wir raten grundsätzlich davon ab, eigenständig mit der Gegenseite zu kommunizieren. Dies gilt erst recht, wenn Sie bereits einen eigenen Anwalt mandatiert haben oder kurz vor der Mandatierung stehen. Lassen Sie sich nicht dazu bringen, etwaige Schuldeingeständnisse oder anderweitige Zugeständnisse zu kommunizieren. Auch scheinbar harmlose Angaben können sich später als fataler Fehler herausstellen! Geben Sie also nicht vorschnell und ungeprüft weitere Auskünfte und Stellungnahmen an die Gegenseite ab. Sofern wir mandatiert werden, übernehmen selbstverständlich wir die Kommunikation vollständig für Sie.
3
Zahlen Sie nicht vorschnell und geben keinesfalls ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab!
Sie sollten keinesfalls vorschnell zahlen! Dies kann ein Schuldeingeständnis darstellen. Es sollte zunächst geprüft werden, ob die von der Gegenseite behaupteten weiteren Ansprüche, wie Unterlassungsansprüche überhaupt und in dem geforderten Umfang bestehen. Sofern dies zu bejahen ist, müssen aber vor Abgabe einer strabewehrten Unterlassungserklärung dringend vorbereitende Schritte und Maßnahmen geprüft und ggf. durchgeführt werden. Andernfalls kann es mit Abgabe (und Annahme) einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu teils existenzbedrohlichen Vertragsstrafen kommen! So haftet der Unterlassungsschulder beispielsweise oftmals auch für noch bestehende (Alt-) Veröffentlichungen, auch wenn diese nicht unmittelbar von ihm stammen, aber auf ihn zurückzuführen sind und ihm zu Gute kommen!
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Sofern Sie uns mandatieren und wir Sie so in der streitigen Angelegenheit unterstützen, befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:
1
Schicken Sie uns zusammen mit den benötigten Formularen die Abmahnung vollständig zu!
Wir prüfen den Sachverhalt zunächst um Detail und erläutern Ihnen dann, welche Schritte zu unternehmen sind und erstellen etwaig notwendigen Schriftsätze, ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung und übernehmen die gesamte Kommunikation mit der Gegenseite. Auch erklären wir Ihnen, welche Schritte Sie parallel durchführen müssen und ob bzw. welche Obliegenheiten Ihrerseits bestehen!
2
Kommunizieren Sie nicht eigenständig mit der Gegenseite, wenn wir bereits tätig sind!
Wir prüfen die einzuleitenden Schritte, stimmen diese mit Ihnen intern ab und führen die gesamte Kommunikation für Sie!
3
Wichtig: Fristen beachten!
Es müssen alle von der Gegenseite gesetzte Fristen beachten werden. Nötigenfalls versuchen wir, eine Fristverlängerung zu vereinbaren. Liegt Ihnen die Abmahnung bereits seit einigen Tagen vor und läuft die Frist in Kürze ab, so empfehlen wir aufgrund der laufenden Fristen sofort Kontakt mit einem spzialisierten Anwalt aufzunehmen. Bei Bedarf stehen wir gerne zur Verfügung.
So helfen wir Ihnen
Wir prüfen zunächst, ob die Ansprüche der Gegenseite überhaupt und so weitgehend, wie von der Gegenseite behauptet, bestehen. In diesem Zuge prüfen wir auch, ob die Gegenseite ggf. rechtsmissbräuchlich handelt und/oder wir Gegenschritte in die Wege leiten können.
Sollte die Gegenseite tatsächlich die behaupteten Ansprüche geltend machen, so prüfen wir, ob es sinnvoll ist, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und führen ebenso die weiteren Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite.
Gerne helfen wir auch Ihnen.
Autor:
Redaktion
Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.
Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.