Abmahnung der Time Gate GmbH durch Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum - LHR Rechtsanwälte

Verwendung von Marken auf Ebay: Verletzung der Marke "SAM"

Uns wurde eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Time Gate GmbH aus Köln vorgelegt. Die Geschäfte der Time Gate GmbH werden von der Geschäftsführerin Marion Geiss geführt.


Die vorliegende Abmahnung wird von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte aus Köln versendet.

In der Abmahnung wird moniert, dass eine Verletzung der Wortmarke „SAM“ stattgefunden habe. Bei der Marke „Monster Energy“ handelt es sich um eine beim DPMA eingetragene Marke mit der Reg. Nr. 2004517. Der markenrechtliche Schutz gilt hierbei insbesondere für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Die Marke gehörte vor Rechteübertragung an die Time Gate GmbH der Firma Uncle Sam GmbH, welchen vielen Leuten aufgrund der berühmten Gründer dieser Gesellschaft ein Name sein wird.

Die vorliegende Abmahnung betrifft eine angeblich markenrechtswidrige Verwendung der eingetragenen Marke aufgrund eines Angebotes auf der Plattform ebay.

Der Abgemahnte soll eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, umfassende Auskünfte erteilen und Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 75.000,- Euro zahlen, mithin knapp 3.000,- Euro

Des Weiteren wird noch ein weiterer Schadenersatzanspruchs nach Erteilung der geschuldeten Auskünfte vorbehalten.

Was ist bei Erhalt einer solchen Abmahnung zu prüfen?

Wir weisen darauf hin, dass zunächst zu prüfen ist, ob und inwieweit überhaupt eine markenmäßige Verwendung des geschützten Begriffes stattgefunden hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein privater Verkäufer den geschützten Begriff verwendet hat.

Was wird in der Abmahnung gefordert: Unterlassungserklärung, aber keine Kosten?

In der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Diese sollte, sofern tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegen sollte, nur in modifizierte Form abgegeben werden.

Sie sollten auch nicht überrascht sein, dass in dem ersten Schreiben (also der eigentlichen Abmahnung) noch nicht der Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangt wird. Dies ist nicht ungewöhnlich: Sie werden nach Abgabe der Unterlassungserklärung in einem gesonderten Scheiben zur Übernahme dieser Kosten aufgefordert. Sie sehen also, dass es auch in solchen Fällen zu empfehlen ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzu zu ziehen. Vielmehr kann sogar grundsätzlich gesagt werden, dass gerade in einer solchen Situation dazu zu raten ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Andernfalls besteht ein rechtliches Ungleichgewicht zwischen Abmahner und Abgemahnten, was auch dazu führen kann, dass zu hohe Gebühren verlangt werden.

Eine abgegebene Unterlassungserklärung gilt ewig!

Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes empfiehlt sich aber auch aufgrund der Tatsache, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang Gültigkeit besitzt! Geben Sie also die geforderte Erklärung ab, so sind Sie für immer an diese strafbewehrte Verpflichtung gebunden! Folglich sollten Sie keine zu weit gehende Erklärung abgeben. Es ist ebenso sicherzustellen, dass Sie dass dort fixierte Versprechen peinlich genau beachten.

Wir müssen daher vor einer ungeprüften Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung aufgrund der Bedeutung dieser Erklärung ausdrücklich warnen! Eine solche Erklärung kann unter Umständen existenzielle Folgen mit sich bringen.

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 13.04.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.