Abmahnung Florian Lehmann durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage |
Herr Florian Lehmann vertreibt über seinen Internetshop www.luxusuhren.online hochpreisige Luxusuhren. Mit dieser Abmahnung wird moniert, dass bei Angeboten mit Garantien geworben wird, ohne dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Erläuterungen der Garantiebedingungen mit zu veröffentlichen. Aufgrund dieser fehlenden Erläuterungen wird sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei diesen Abmahnungen konkret geprüft werden muss, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Es ist also zum einen sicherzustellen, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist.
Im vorliegendem Fall muss zum anderen insbesondere die Abmahnberechtigung des Herrn Florian Lehmann genauestens unter die Lupe genommen werden. Wir haben recherchiert, dass die Domain luxusuhren.online erst im Dezember 2015 registriert worden ist. Außerdem ist das Angebot auf dieser Seite sehr überschaubar. So konnten wir bei der letzten Überprüfung (am 23.02.2016) lediglich 10 unterschiedliche Produkte im Onlineshop luxusuhren.online auffinden. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eher als gering einzustufen wäre, was wiederum bei (großer) Abmahntätigkeit zu einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG führen kann.
Erschwerend kommt hinzu, dass unseren Ermittlungen nach die Kanzlei Gereon Sandhage anscheinend schon zu früheren Zeiten für Herrn Florian Lehmann Abmahnungen ausgesprochen hat. Überraschend hierbei ist jedoch, dass zu diesem früheren Zeitpunkt Herr Florian Lehmann nicht mit Luxus-Uhren oder anderen Luxusgütern gehandelt hat, sondern vielmehr angeblich die Dienstleistungen einer Hausverwaltung erbracht haben soll. Wir müssen insoweit eindringlich von der ungeprüften Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung abraten.
Die Gesamtumstände sprechen unseres Erachtens derzeit dafür, dass nur eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, das Wettbewerbsrecht zweckentfremdet eingesetzt wird und folglich der einzelnen Abmahnung so auch aufgrund der Anzahl der versendeten Abmahnungen der Einwand des Rechtsmissbrauches nach § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen könnte.
Gerne beraten wir auch Sie umfassend. Eine erste Übersicht, wie Sie sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten können, finden Sie auch hier: Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?
Im Überblick:
gefordert wird:
Besonderheiten:
Interner Vermerk: gUWG
0221 . 9 758 758 0