Abmahnung FAST Fashion Brands GmbH durch Rechtsanwalt Sebastian Eble

Marken-Benutzung "MO"

Die Abmahner

FAST Fashion Brands GmbH ist eine in Hamburg ansässige Gesellschaft, die rechtmäßig in das Register des Amtsgerichts Hamburg eingetragen ist (Registernummer: HRB 137842). Das Unternehmen vertreibt Waren aller Art, ausgenommen sind dabei erlaubnispflichtige Waren, sowie die Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Lizensierung von Modemarken. Die Gesellschaft verfügt über mehr als 100 Marken, darunter auch die Marken "MIMO" und "MO".

Der Vorwurf

Es wird vorgeworfen, dass die Wortmarke „MO“ (Registernummer: 39939194) ohne Nutzungsvereinbarung genutzt wurde und somit die Markenrechte der Inhaber (hier der Abmahner) verletzt wurden. Die genannte Wortmarke wurde für eBay Angebote genutzt, um Kleidungsstücke zu bewerben. Da die Marke ohne Nutzungsvereinbarung verwendet wurde, liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

Nach Aufforderung wurde das eBay Angebot beendet, jedoch nicht gelöscht. Nach Auffassung des BGH (Urt. V. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 Ls. lit. e)) muss der Unterlassungsschuldner, wenn möglich, Dritte mobilisieren, um dieser Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Vorliegend hätte eBay kontaktiert werden müssen, dass das Angebot gelöscht wird. Dies erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt, sodass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt.

Die Forderung

Um zukünftige Markenrechtsverstöße auszuräumen, sollte eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Mit dieser Erklärung sollte verhindert werden, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu Werbe- und Verkaufszwecken genutzt wird. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe gefordert, die gerichtlich geprüft wird. Die dafür anfallenden Kosten müssen sodann ebenfalls von der vertragsbrüchigen Partei übernommen werden.

Zudem müssen bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die anwaltlichen Kosten von der verstoßenden Partei getragen werden. Gegen die Erklärung wurde verstoßen, da die Marke weiterhin geschäftlich genutzt wurde. Das eBay Angebot wurde zwar beendet, jedoch muss dieses ebenfalls gelöscht werden, um die Markenverletzung zu beenden. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird somit mit einer Vertragsstrafe mit noch zu beziffernder Höhe geahndet. Es wird gefordert, die Löschung der Auktion sofort bei eBay zu beantragen und durchführen zu lassen.

Unsere Einschätzung

Mithilfe einer Nutzungsvereinbarung können die Rechte zur Nutzung einer Marke schriftlich festgehalten werden. Mit solch einer Vereinbarung können Sie Vertragsverletzungen oder Gesetzeswidrigkeiten vorbeugen und sich rechtlich absichern. Da eine solche Vereinbarung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist und die Rechte auch auf keine andere Art und Weise übertragen wurden, liegt eine Markenrechtverletzung vor.

Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten verboten, Zeichen, die durch Eintragung in das Markenregister geschützt sind, ohne Zustimmung zu verwenden. Es ist zudem darauf zu achten, keine Zeichen zu verwenden, die einer eingetragenen Marke so ähnlich sind, dass diese eine Verwechslung bei den Nutzern auslösen. Vorliegend ist die Wortmarke „MO“ in das DPMA Register eingetragen und genießt somit rechtlichen Schutz. Die Nutzung ohne Zustimmung ist somit nicht erlaubt (§ 14 Abs. 2 MarkenG).

Der Vorwurf, dass hier ein Verstoß gegen das Markengesetz vorliegt, ist somit nicht von der Hand zu weisen. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG kann eine Unterlassungserklärung gefordert werden, um eine Wiederholungstat auszuschließen oder zu minimieren. Die getätigte Unterlassungserklärung ist somit rechtmäßig erfolgt. Da diese mit Unterzeichnung wirksam wird, ist die Forderung der vereinbarten Vertragsstrafe ebenfalls rechtmäßig.

Ein Vergleich der Überschrift und der Artikelbeschreibung lassen darauf schließen, dass die Überschrift aufgrund einer begrenzten Zeichenanzahl von eBay abgeschnitten wurde und sich das Wort „MO“ somit in die Beschreibung geschlichen hat. Nach § 14 Abs. 6 MarkenG sind jedoch vorsätzliche als auch fahrlässige Handlungen zu Schadensersatz ggü. dem Markeninhaber verpflichtet.

Unser Rat

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Erklärung zu Ungunsten des Unterlassungsschuldner formuliert ist. Wir empfehlen Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen, der mit Ihnen die Unterlassungserklärung bespricht und ggf. auf ihren Fall anpasst. Eine modifizierte Unterlassungserklärung schränkt den Handlungsspielraum der Gegenseite ein und kommt Ihnen zu Gute.

Werden Sie aufgefordert eine Vertragsstrafe zu zahlen, lassen Sie vorab den Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie die Summe begleichen. Beachten Sie dennoch die Fristen, um gerichtliche Verfahren vorzubeugen, da diese mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.

Wir bieten Ihnen gerne eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung an.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 29.01.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.