Abmahnung durch Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V.

Grundpreis-Angabe, Widerrufsbelehrung

Der Abmahner

Auch der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) mit Sitz in Duisburg (Im Grünen Winkel 5, 47226 Duisburg) tritt häufig als Abmahner auf. Aus seiner Internetpräsenz (http://www.vslw.de/) geht hervor, dass der Verein sich als oberstes Ziel gesetzt hat, einen fairen Wettbewerb zu fördern. Dazu möchte er faire und legale Werbung unterstützen und jegliche Form der illegalen Werbung bekämpfen. Mithilfe von Abmahnungen geht er gegen eine derartige unfaire Werbungen vor.

Der Vorwurf

Gerügt werden in den aktuellen Abmahnungen verschiedene Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. In den meisten Fällen geht es dabei um fehlende Angaben zum Grundpreis oder fehlende Widerrufsbelehrungen.

Die Forderung

Gefordert wird vom VSLW die Zahlung von 196,35 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Geldforderung ist im Vergleich zu anderen Abmahnungen durch Rechtsanwälte niedrig: Hintergrund ist, dass derartige niedrige Zahlbeträge für scheinbar klare Verstöße die Abgemahnten häufig dazu verleiten, schnell und ohne anwaltliche Konsultation die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Schmerzhaft und kaum abzuwenden ist dann jedoch bei einem erneuten Verstoß die zu zahlende Strafzahlung.

Derzeit liegen beispielsweise Wettbewerbern, die die Unterlassungserklärung vormals unterschrieben haben auch schon Einforderungen der Vertragsstrafe für Verstöße vor.

Unsere Einschätzung

Fraglich ist, ob die Abmahnungen überhaupt in jedem der Fälle berechtigt ist. Weiterhin unklar ist außerdem, ob der VSLW eine Aktivlegitimation vorweisen kann. Ist dies nicht der Fall, so könnte die Abmahnung unbeachtlich sein.

Unser Rat

Vor den Abmahnungen ist nur zu warnen: Die beigelegte Unterlassungserklärung ist häufig extrem weit gefasst und beinhaltet hohe Vertragsstrafen. Dementsprechend bietet sie große Angriffsfläche für später geltend gemachte Verstöße, in denen die Vertragsstrafe geltend gemacht wird. In keinem Fall sollten Sie also die mitgeschickte Unterlassungserklärung blind ohne Konsultation eines Fachanwalts unterschreiben. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen zur Seite stehen und leicht eine Modifikation der Erklärung zu Ihren Gunsten formulieren. Kontaktieren Sie uns deshalb gerne! Eine Ersteinschätzung ist zudem für Sie kostenfrei und unverbindlich.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 25.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.