Abmahnung durch Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.

Garantie-Bedingungen bei ebay-Angebot

Der Abmahner

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK) tritt in seinem Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb auch als Abmahner auf. Der Verein hat seinen Sitz in 45657 Recklinghausen in der Halterner Strasse 32 und ist online unter www.vdak.de zu finden. Der Verein dient dem Ziel, lauteren beziehungsweise fairen Wettbewerb zu fördern und dementsprechend kriminelle und unlautere Praktiken im Wirtschaftsleben zu bekämpfen. Als Maßnahme zum Zweck bedient sich der Verein der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die Wettbewerber auf Unterlassung ihrer unlauteren Geschäftsmethoden in Anspruch nehmen sollen.

Der Vorwurf

Derzeit geraten vor allem Fälle in den Fokus, in denen der Wettbewerber bereits vor einer Zeit eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat und der Verein jetzt die darin festgehaltene Vertragsstrafe geltend zu machen versucht.

Aber auch neue Abmahnungen werden in letzter Zeit durch den VDAK verschickt. Darin wird gerügt, der Abgemahnte würde bei seinen Verkaufsangeboten auf Ebay mit Garantien für Produkte werben, ohne dabei genau auf die Garantiebedingungen einzugehen. Darin läge ein Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr.9, § 4 Abs. 1 EGBGB und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Die Forderung

Neben der geforderten Kostenerstattung in Höhe von 142,00 € verlangt der VDAK die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die für ein Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 € für jeden Verstoß vorsieht.

Unsere Einschätzung

Die geforderte Kostenerstattung erscheint, verglichen mit anderen Abmahnungen, die von Anwaltskanzleien ausgehen, relativ gering. Dies verleitet abgemahnte Händler häufig dazu, die Geldforderung zu begleichen und gleichzeitig die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Genau auf dieses Verhalten zielt die Abmahnstrategie der VDAK ab. Deren Ziel ist es, später bei Verstößen die hohen Vertragsstrafen geltend zu machen.

Unser Rat

Es ist Ihnen also in keinem Fall dazu zu raten, die Unterlassungserklärung in der mitgeschickten Form ohne anwaltliche Konsultation zu unterschreiben. Die Erklärung sollte eine Modifikation erfahren und so zu Ihren Gunsten abgeändert werden. Sprechen Sie uns hierfür gerne an – eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 25.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.