Abmahnung durch Rechtsanwalt Schröder für Ernst Westphal e.K.

Informationspflichten bei schein-privaten Verkäufern

Die Abmahner

Uns liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Lutz Schröder (Sitz in Andreas-Gayk-Str. 7-11, 24103 Kiel) namens und in Vertretung von Herrn Ernst Westphal, handelnd als eingetragener Kaufmann (Sitz im Vinzenzweg 8b, 21077 Hamburg) vor.

Der Vorwurf

Die Firma Ernst Westphal e.K. ist Fachhändler für Uhrenersatzteile und Uhrenmacherbedarf. Sie vertreibt ihre Produkte über einen Online-Shop auf watchparts24.de und ebay.de an Endverbraucher. Die Abmahnung richtet sich an einen Verkäufer von Uhren und Schmuck auf der Plattform ebay.

Moniert wird dessen Auftritt als Privatverkäufer bei tatsächlichem Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Infolgedessen erfolge die erforderliche Anbieterkennzeichnung nicht und es würde gegen gesetzliche Informationspflichten verstoßen. Durch dieses Verhalten liege ein unlauterer Wettbewerbsvorteil der Abgemahnten vor.

Die Forderung

Innerhalb einer Frist von wenigen Tagen soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Außerdem wird die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die sich aus einem Streitwert von 7.500,00 Euro berechnen, verlangt.

Im Falle eines Fristablaufs ohne Erfüllung der Forderungen werden gerichtliche Maßnahmen in Aussicht gestellt.

Unsere Einschätzung

Ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis oder die Eigenschaften eines gewerblichen Handels vorliegen, ist durch eine genaue Prüfung des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich für die Eigenschaft als Mitbewerber ist, ob im Kern tatsächlich Produkte des gleichen Marktbereichs vertrieben werden.

Die Gewerblichkeit einer Tätigkeit auf ebay.de richtet sich nach Zahl und Häufigkeit der Verkäufe. Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sind auch die Gleichartig- und Neuwertigkeit der verkauften Ware. Im Falle von zehn verkauften, neuen oder neuwertigen Bekleidungsstücken wurde bereits entschieden, dass dies nach der Lebenserfahrung nicht durch private Gelegenheitsverkäufe zu erklären sei.

Erfahrungsgemäß wird die Schwelle zum gewerblichen Handel häufig unbewusst überschritten. Darin liegt jedoch ein abmahnbares, unlauteres Verhalten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Kanzlei Schröder für massenhafte Abmahnungen bekannt ist. In Fällen massenhafter Abmahnungen kommt unter Umständen eine Unwirksamkeit der Abmahnungen wegen Missbrauchs in Betracht. Diesbezüglich ist eine dezidierte Überprüfung des Hinzutretens weiterer Umstände im Einzelfall erforderlich.

Auffällig ist weiterhin, dass der uns vorliegenden Abmahnung keine Rechnung über die Rechtsanwaltskosten beigefügt ist. Ein Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 UWG besteht jedoch nur für tatsächlich entstandene Kosten. Diesbezüglich ist ein Nachweis erforderlich.

Unser Rat

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht! Sie riskieren sonst den Erlass kostspieliger gerichtlicher Maßnahmen wie beispielsweise die einer einstweiligen Verfügung.

Kommen Sie den Forderungen der Gegenseite nicht nach, ohne vorher einen Fachanwalt konsultiert zu haben! Sollte ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zwar grundsätzlich anzuraten. Sie verpflichten sich durch eine solche allerdings für 30 Jahre und erkennen unter Umständen die Vorwürfe der Gegenseite an. Es ist daher in jedem Fall Vorsicht geboten. Jedoch sind in Entwürfen die Vertragsstrafen für Zuwiderhandlungen häufig zu hoch angesetzt und die zu unterlassenden Verhaltensweisen zu weit gefasst.

Unterzeichnen Sie also ausschließlich eine durch Ihren eigenen Rechtsbeistand zu ihren Gunsten modifizierte Unterlassungserklärung. Lassen Sie die Abmahnung außerdem zuvor auf Missbräuchlichkeit überprüfen!

Die Anwaltskosten der Gegenseite sind im Falle einer berechtigten Abmahnung zwar zu ersetzen, allerdings ist der Streitwert, anhand dessen diese berechnet werden, ebenfalls zunächst zu überprüfen. Weiterhin müssen die Kosten tatsächlich angefallen sein.

Wenden Sie sich für eine schnelle und zuverlässige Beratung im konkreten Fall gerne direkt an uns, wir helfen ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 15.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.