Abmahnung durch RA Levent Göktekin für den A & M Markt

Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung

Die Abmahner

Uns liegt eine Abmahnung des A & M Markts (Inhaber: Alaa Mohammad, Ahrensfelder Chaussee 150a, 12689 Berlin), vertreten durch Rechtsanwalt Levent Göktekin (Sitz in Berlin) vor.

Der Vorwurf

Die Abmahnungen richten sich an angeblich scheinprivate ebay-Händler.

Durch den Auftritt als Privater bei tatsächlichem Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit würden diese ihre Anbieterkennzeichnungspflicht sowie ihre Pflicht zur Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzen und sich somit unlautere Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Die Forderung

Dem Schreiben ist ein Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese soll ausgefüllt und unterschrieben werden, zudem wird der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage eines Streitwerts von 15.000,00 € verlangt.

Unsere Einschätzung

Bei gewerblichem Verkauf ist nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sowie nach § 5 Abs. 1 TMG die Einrichtung eines ausreichenden Verkäuferimpressums erforderlich.

Erfüllt ein Anbieter diese Pflichten nicht, so liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften vor.

Voraussetzung der Abmahnbarkeit ist jedoch zum einen, dass tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Zum anderen muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen, Abmahner und Abgemahnter müssen also an den gleichen Käuferkreis gerichtete, austauschbare Produkte vertreiben. Dies wird vorliegend bezüglich Grillzubehör und Gasbrennern beinahe willkürlich angenommen.

Zu beachten ist, dass in der Rechtsprechung für die Gewerblichkeit einer Tätigkeit relativ niedrige Schwellen angesetzt werden. Die Beurteilung richtet sich maßgeblich nach Art und Ausmaß der Verkaufstätigkeit. Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit kann insbesondere der Verkauf einer Vielzahl ähnlicher Produkte in neuwertigem Zustand sein. Dabei kann ein Angebot von zehn solcher Produkte bereits ausreichen. Erfahrungsgemäß wird die Schwelle zur Gewerblichkeit somit häufig unbewusst überschritten.

Unser Rat

Seien Sie bei einem Verkauf gleichartiger Waren auf Online-Plattformen auf der Hut und überprüfen Sie zunächst, welches Ausmaß des Angebots im Rahmen einer privaten Tätigkeit noch möglich ist.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben ist zunächst im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis sowie eine Gewerblichkeit der Tätigkeit vorliegen.

Selbst wenn dies der Fall ist, ist auf die Forderung der Gegenseite nicht ohne anwaltliche Konsultation einzugehen. Die beigefügte Unterlassungserklärung kann zumeist zu Ihren Gunsten abgeändert werden. Durch die Unterschrift einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich regelmäßig langfristig zu zu weit gefassten Verhaltensweisen und Vertragsstrafenzahlungen – die Gefahr einer solchen Erklärung ist daher nicht zu unterschätzen!

Lassen Sie sich also zunächst beraten. Wenden Sie sich für eine Ersteinschätzung gerne an uns! Sie ist kostenlos und unverbindlich. Bleiben Sie in keinem Fall untätig – die Gegenseite wird sonst regelmäßig gerichtliche Maßnahmen gegen Sie einleiten, die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 27.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.