Abmahnung durch lauterer Wettbewerb e.V.

Hersteller-Angabe, Registrierung von Leuchtmitteln

Der Abmahner

In letzter Zeit tritt der „lauterer Wettbewerb e.V.“ vermehrt als Abmahner auf. Der Verein hat seinen Sitz in der Maximilianstraße 29, 80539 München und ist online unter http://www.lauterer-wettbewerb.de/ zu finden. Der Verein hat den Zweck, die Marktteilnehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften anzuhalten und so den lauteren Wettbewerb zu fördern. So sollen Produkte sicherer gemacht und der Verbraucherschutz gefördert werden. Zur Erreichung dieses Ziels mahnt der Verein im Auftrag seiner Mitglieder Wettbewerber ab, die unlautere Wettbewerbshandlungen begehen.

Der Vorwurf

Bei den uns bekannten Abmahnungen wird hauptsächlich irreführende Werbung für Leuchtmittel auf Ebay gerügt. Es fehle bei den Angeboten an Angaben zum Hersteller (insbesondere die Kontaktanschrift). Außerdem seien die zum Verkauf stehenden Leuchtmittel auch nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert. Da es sich dabei um Verstöße gegen Regelungen handelt, die auch Marktverhaltensregeln darstellen, stellt der Verkauf dieser Produkte eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Die Forderung

Neben der Forderung von 220,15 € als Erstattung der dem Verband entstandenen Kosten für die Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch die Abgemahnten unterschrieben werden.

Unsere Einschätzung

Die Abmahnungen im Bereich des Online-Vertriebs von Leuchtmitteln sind keine Seltenheit bei dem Verein „lauterer Wettbewerb“. Sollten Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, so können Sie fast sicher sein, nicht alleine betroffen zu sein. Derartige Vereine suchen meist gezielt nach Händlern, um diese abzumahnen und später eine Vertragsstrafe verlangen zu können.

Unser Rat

Die Abmahnung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Falsch ist es, den geringen Betrag der Kostenerstattung einfach zu zahlen und zu hoffen, nichts mehr von dem „lauterer Wettbewerb e.V.“ zu hören. Der Abmahnverein verfolgt eine regelrechte Abmahnstrategie. Ziel ist es, dass die extrem weit gefasste Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten unterschrieben wird, um später die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandeln schleunigst geltend zu machen. Und diese Vertragsstrafen sind deutlich höher als man glaubt. Es ist also davon auszugehen, dass der Verein die Abgemahnten weiter im Auge behält, um für Zuwiderhandeln gleich die Vertragsstrafe einzufordern. Die regelmäßig viel zu weit gefasste Unterlassungserklärung bedarf also einer Modifikation, um sie vor unerwarteten Forderungen zu schützen. Sprechen Sie uns deshalb gerne an, wir übernehmen das für Sie!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 24.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.