Abmahnung durch RA Levent Göktekin für den A & M Markt

Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung

Der Abmahner

„Wirtschaft im Wettbewerb – Verein für Lauterbarkeit im Handel und Industrie e.V“ mit Sitz in der Grafenberger Allee 30 in 40237 Düsseldorf ist als sogenannter Abmahn-Verein bekannt, das heißt er mahnt im Auftrag seiner Mitglieder deren Wettbewerber für Verstöße ab. Ziel des Vereins ist es laut deren Internetauftritt (https://www.wirtschaft-im-wettbewerb.de/), den Mittelstand im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu stärken. Das Augenmerk liegt also auf der Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen. Diese sollen vor „größeren“ Wettbewerbern geschützt werden. Immer häufiger wird sich deshalb der Abmahnung von Wettbewerbern als Werkzeug bedient.

Der Vorwurf

Die Vorwürfe sind unterschiedlich. Zuletzt waren Wettbewerbsverstöße wegen der Beschreibung eines Artikels als „TÜV-geprüft“ auf verschiedenen Plattformen (Ebay, Amazon oder eigener Onlineshop) gerügt worden. Ohne weitergehende Informationen stellt dies eine irreführende Maßnahme für Verbraucher dar.

Die Forderung

Gefordert wird die – verglichen mit anderen Abmahnungen durch Rechtsanwälte – geringe Kostenerstattung in Höhe von 184,87 € sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafenregelung, die für jeden Verstoß eine Strafe von bis zu 5.500,00 € vorsieht.

Unsere Einschätzung

Der Verein verfolgt eine klare Abmahnstrategie. Die Vorwürfe sind leicht nachweisbare Tatsachen, die der Händler regelmäßig nicht leugnen kann und will und dementsprechend schnell dazu verleitet wird, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den Kostenerstattungsbetrag zu unterschreiben. Bei den gerügten Verstößen gegen Marktverhaltensregeln handelt es sich weiterhin regelmäßig um Fehler, die mit der Zeit immer mal wieder unterlaufen. Und genau bei einem solchen wiederholten Fehler wird das eigentliche Ziel des Vereins für Lauterbarkeit im Handel und Industrie erreicht, da in diesen Fehlern Verstöße gegen die Unterlassungserklärung liegen, die mit der Vertragsstrafe zu rügen sind.

Unser Rat

Die verfolgte Strategie ist deutlich erkennbar. Gerade deshalb sollten Sie unter keinen Umständen die regelmäßig viel zu weit gefasste mitgeschickte Unterlassungserklärung ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt unterschreiben. Es sollte dringend eine Modifikation zu Ihren Gunsten durch einen Anwalt vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! Eine Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 26.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.