Abmahnung durch den IDO e.V.

Werbung mit versichertem Versand, verkürzte Gewährleistungsfrist, unklare Lieferkosten

Der Abmahner

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat seinen Sitz in der Uhlandstraße 1 in 51379 Leverkusen. Der Interessensverband ist bekannt für seine häufigen Abmahnungen. Er wirbt damit, in Zusammenarbeit mit Anwälten für seine zahlenden Mitglieder ein Angebot zur Verfügung zu stellen, das Rechtssicherheit im Onlinehandel gewährleisten soll. So werden „abmahnsichere“ Mustertexte für AGB oder Widerrufserklärungen zur Nutzung für die Mitglieder erstellt. Der IDO tritt weiterhin für seine Mitglieder als Abmahner auf.

Der Vorwurf

In den neuesten uns bekannten Abmahnungen werden insbesondere drei Wettbewerbsverstöße bei abgemahnten Wettbewerbern gerügt:

Zum einen soll die Werbung mit versichertem Versand einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Beim Käufer werde der irreführende Eindruck erweckt, er habe einen Vorteil, wenn er bei diesem Händler bestellt, da die verschickte Ware besonders gut auf dem Postweg gesichert sei. Dass das Untergangsrisiko ohnehin per Gesetz schon beim Händler liegt, wissen die meisten Verbraucher nicht.

Weiterhin wird abgemahnt, dass bei den abgemahnten Händlern in den AGB eine Klausel enthalten ist, die die Gewährleistungspflicht auf zwei Wochen verkürzt. Diese Klausel ist wegen § 476 BGB ungültig. Auch darin sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu sehen.

Zuletzt sollen die abgemahnten Händler ihre Lieferkosten nicht genau genug angegeben haben. Insbesondere wird gerügt, dass die Aussage, Lieferkosten ins Ausland seien beim Händler zu erfragen, nicht ausreichend ist und somit ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Die Forderung

Gefordert wir die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Ersatz von Kosten in Höhe von 200 bis 300 Euro.

Unsere Einschätzung

Der IDO verfolgt mit diesen Abmahnungen eine klare Abmahnstrategie. Die Abgemahnten sollen anfangs dazu verleitetet werden, eine geringe Forderung zu begleichen und eine meist sehr weit gefasste Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Der IDO prüft weitere Verstöße mit dem Ziel, die Vertragsstrafen geltend zu machen.

Unser Rat

Sie sollten die Unterlassungserklärung nicht in dieser Form unterschreiben, sondern durch uns modifizieren lassen. Die Gefahr, dass Sie die Vertragsstrafe bei einem erneuten Verstoß zahlen müssen, ist sehr hoch. Sprechen Sie uns deshalb gerne an!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 24.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.