Abmahnung durch den IDO e.V.

Fehlen einer Datenschutz-Erklärung

Der Abmahner

Bei dem Abmahner IDO e.V. handelt es sich um den Interessenverband für den Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Der Interessenverband mit Sitz in Leverkusen ist seit Jahren dafür bekannt, wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abzumahnen

Der Vorwurf

Vorgeworfen wird unserem Mandanten, der als gewerblicher Händler auf eBay tätig ist, das Fehlen einer Datenschutzerklärung. Nach §13 Abs. 1 TMG muss ein Diensteanbieter zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten. Da es sich bei §13 Abs. 1 TMG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3, 3 a UWG handele, stelle dieses Fehlen aus Sicht des IDO e.V. auch einen wettbewerbswidrigen Verstoß dar.

Daneben werden die Verstöße gegen die Informationspflichten gerügt.

Die Forderung

Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und die Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 232,05 Euro.

Unsere Einschätzung

Zunächst ist interessant, dass sich der IDO e.V. nicht auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sondern auf die Vorschriften des TMG stützt, obwohl seit dem 25.05.2018 im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Informationspflichten die DSGVO Anwendung findet.

Umstritten ist zudem, ob ein Datenrechtsverstoß wegen fehlender Datenschutzerklärung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Zwar wurde in jüngerer Zeit von einigen Gerichten §13 Abs. 1 TMG als Marktverhaltensregelung bejaht, allerdings gibt es im Hinblick auf die DSGVO noch keine Entscheidungen, ob auf deren Grundlage Abmahnungen nach dem UWG gerechtfertigt sein können.

Wir gehen davon aus, dass der IDO e.V. in Zukunft versuchen wird, häufiger gegen Verstöße datenschutzrechtlicher Natur vorzugehen.

Unser Rat

Gerade auf dem Gebiet der DSGVO ist noch vieles umstritten. Zwar mahnt der IDO e.V. hier wegen Verstößen wegen das TMG ab, dennoch müssen auch hier die Vorgaben der DSGVO angewandt werden.

Wir raten Ihnen jedenfalls, die Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung zu unterzeichnen oder Zahlungen zu tätigen, da Sie sonst auch in Zukunft an die Erklärung gebunden sind und bei weiteren Zuwiderhandlungen hohe Vertragsstrafen zahlen müssen.

Wir stehen Ihnen gerne anwaltlich beratend zur Verfügung!

Kontaktieren Sie uns im Falle einer Abmahnung gerne! Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 09.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.