Abmahnung des Vereins für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Anbieter-Kennzeichnung

Die Abmahner

Bei dem Verein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. aus der Grafenberger Allee 30 in 40237 Düsseldorf handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Verein zur Wahrung der Lauterkeit in Handel und Industrie mit einer über 40-jährigen Verbandshistorie. Mitglieder sollen dabei unterstützt werden, keine Wettbewerbsverstöße zu begehen sowie sich gegen unlauteres Verhalten von Mitbewerbern zu wehren. Durch den Verein ergehen somit nicht selten Abmahnungen.

Der Vorwurf

Zuletzt ging es in den Abmahnungen um das Schalten von Anzeigen in Printmedien: Ein Händler schaltete in einer Zeitung ein Inserat, in dem er jedoch nicht auf seine Identität und Anschrift hinwies. Immer wieder geht es um Klassiker wie fehlende oder unzureichende Informationen über das Widerrufsrecht auf Plattformen wie ebay.

Die Forderung

Der Verein verlangt zunächst, dass eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Zudem sollen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung ersetzt werden, die in Höhe von 220,00 € entstanden seien. Für die Erfüllung dieser Forderungen wird eine knappe Frist gesetzt.

Unsere Einschätzung

Von der Impressumspflicht auf Internetseien hat man zumeist bereits gehört – nichts anderes gilt jedoch für Printmedien. Wer eine Anzeige in einer Zeitung veröffentlicht, muss also zwingend trotz begrenztem Platz Informationen über Name und Adresse seines Unternehmens unterbringen. Die Anschrift muss dabei vollständig sein, also Straße, Hausnummer und Postleitzahl beinhalten.

In einem aktuellen Fall hatte sich der Adressat der Abmahnung wohl durch die geringe Geldforderung dazu verleiten lassen, auf die Forderungen einfach einzugehen. Allerdings wurden auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch entsprechende Anzeigen geschaltet – was prompt zu einer Vertragsstrafenforderung in Höhe von 16.500,00 €, d.h. 5.500 € pro Verstoß führte.

Einer der Abmahnklassiker ist die fehlende Widerrufsbelehrung. So gut wie alle Internethändler müssen über das Widerrufsrecht informieren. Die erforderliche Widerrufsbelehrung wird natürlich regelmäßig durch den Gesetzgeber überarbeitet – immer wieder kommt es daher zu Aktualisierungen und entsprechender Abmahnwellen wegen veralteter Widerrufsbelehrungen.

Unser Rat

Gehen Sie auf die Forderungen des Vereins nicht einfach ohne anwaltliche Konsultation ein! Die Unterlassungserklärung, die die Gegenseite Ihnen anträgt, ist regelmäßig zu weit formuliert und belastet Sie damit mehr als nötig. Das Risiko einer Zuwiderhandlung steigt, je weiter die Fassung ist. Eine Modifikation zu ihren Gunsten ist erforderlich.

Lassen Sie zudem zunächst überprüfen, ob ein Verstoß überhaupt vorliegt. Ist dies der Fall, sollte der Verstoß vor Abgabe der Erklärung dringend dauerhaft vermieden werden – also bestehende Angebote müssen überprüft und nötigenfalls überarbeitet werden.

Alle wettbewerbsrechtlichen Vereine sind bekannt dafür, auch tatsächlich zu überprüfen, ob abgegebene Unterlassungserklärungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, flattert schnell der nächste Brief ins Haus, in dem die Zahlung einer schwindelerregend hohen Vertragsstrafe verlangt wird. Nehmen Sie die Abmahnung also nicht auf die leichte Schulter!

Lassen Sie sich zügig und innerhalb der Frist beraten – nutzen Sie hierfür gern unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 20.10.2018

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.