Abmahnung des Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.

Irreführung: Garantie-Angaben auf Ebay.de

Die Abmahner

Bei dem Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. handelt es sich um einen rechtsfähigen Zusammenschluss zur Förderung gewerblicher Interessen. Seinen Sitz hat er in der Halterner Strasse 32 in 45657 Recklinghausen. Laut eigenen Angaben auf der Website http://www.vdak.org/ hat der Verein über 2.000 gewerbliche oder freiberufliche Mitglieder. Insbesondere bekämpft der Verein unlautere und kriminelle Wirtschaftspraxen und unseriöse Anbieter. Naturgemäß ergehen regelmäßig Abmahnungen des Vereins in Bezug auf diese Themengebiete.

Der Vorwurf

Vermehrt hörte man von Abmahnungen des Vereins wegen irreführender Werbung mit unvollständigen Angaben bei Garantien im Zusammenhang mit so genannten Sofortkauf-Angeboten auf der Plattform ebay. Konkret wurde also ein Angebot mit einer Garantie ausgezeichnet, weitere Bedingungen dieser jedoch nicht oder nicht ausreichend dargelegt.

Die Forderung

In den Abmahnungen fordert der VDAK den abgemahnten Händler zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale auf. Da der Verband selbst abmahnt, also ohne Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, betragen die Abmahnkosten „nur“ 142,80 €. Zur Erfüllung der Forderungen wird eine kurz bemessene Frist gesetzt.

Unsere Einschätzung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf mit Garantien auf ebay nur dann geworben werden, wenn auch die genauen Garantiebedingungen umfänglich und in einfacher und verständlicher Form angegeben werden. Auf die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers, die durch eine Garantie nicht eingeschränkt werden, muss dabei hingewiesen werden. Genauer Inhalt und wesentliche Bedingungen der Geltendmachung der Garantie müssen angegeben werden. Dazu zählt insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie der Name und die Anschrift des Garantiegebers.

Für einen Unternehmer kann es sich im Einzelfall als problematisch darstellen, welche Bedingungen genau anzugeben sind. Die Verpflichtungen können je nach Garantie sehr umfangreich und unübersichtlich werden. Wenn Sie mit einer Garantie werben wollen, lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Jedenfalls liegt jedoch dann ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn weitere Informationen gänzlich fehlen.

Unser Rat

Beachten Sie bei Abmahnungen durch wettbewerbsrechtliche Vereine, dass häufig Fachkenntnisse und Klagebereitschaft vorhanden sind. Insbesondere wird auch überprüft, ob eine etwaige Unterlassungserklärung eingehalten wird. Sie verpflichten sich in einer solchen, ein Verhalten zu unterlassen sowie bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Vertragsstrafen werden durch die Vereine fleißig eingetrieben und haben erhebliche finanzielle Höhen. Unterschätzen Sie das Risiko einer Unterlassungserklärung nicht! Die Sache ist durch die Erklärung und die Zahlung von „nur“ 142,80 € nicht gegessen.

Wir raten dringend dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen, nicht ohne entsprechende Prüfung durch einen Fachanwalt auf die Forderungen der Gegenseite einzugehen und auch nicht selbst Kontakt zu dem Verein aufzunehmen.

Es muss zunächst geklärt werden, ob ein Verstoß vorliegt und ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Ist dies der Fall, sollte ohne anwaltliche Konsultation dennoch keinesfalls der Entwurf der Gegenseite, der sie unverhältnismäßig belastet, unterzeichnet werden, sondern eine für sie günstigere Formulierung gefunden werden.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 18.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.