Abmahnung der Verkehrstechnik Nordhessen GmbH durch die Rechtsanwälte Estel & Feise

Widerrufsbelehrung

Die Abmahner

Die Rechtsanwälte Estel und Feise (Reichsstraße 5, 14052 Berlin) mahnen aktuell namens und in Vertretung der Verkehrstechnik Nordhessen GmbH (vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Ebert und Michael Schäfer, Sitz: Dünzebacher Straße 56, 37269 Eschwege) auf dem Gebiet des Vertriebs von Arbeitsbekleidung über die Plattform ebay ab.

Der Vorwurf

Der Vorwurf ist, dass andere gewerbliche Anbieter von Arbeitsbekleidung auf Online-Plattformen sich gegenüber der Verkehrstechnik Nordhessen GmbH einen Wettbewerbsvorteil verschafft haben sollen, indem irreführende Informationen zum Widerrufsrecht bereitgestellt worden seien.

Die Forderung

Die Verkehrstechnik Nordhessen GmbH verlangt somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und weiterhin den Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich aus Streitwerten von bis zu 20.000 € je nach konkretem Fall berechnen.

Unsere Einschätzung

Nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB hat ein gewerblicher Verkäufer im Internet bestimmte gesetzliche Informationspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts des Verbrauchers zu erfüllen. Die Informationen müssen dem Verbraucher nach Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.

Wird über ein Widerrufsrecht nicht oder in widersprüchlicher – also nicht ordnungsgemäßer Weise – informiert, sind diese Pflichten nicht hinreichend erfüllt. Darin liegt dann auch ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß.

Auf ebay müssen durch gewerbliche Verkäufer – inzwischen zwingend – in dem vorgesehenen Feld der „Widerrufsbelehrung“ Angaben zur Fristlänge gemacht werden. Gleichermaßen ist es jedoch möglich, eine Angabe in der Artikelbeschreibung zu machen, bzw. ein gesetzliches Muster zur Widerrufsbelehrung beizufügen oder Auskünfte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zu erteilen.

Erfahrungsgemäß können sich hier durch die Informationsmöglichkeiten an verschiedenen Stellen häufig unbeabsichtigte Fehler einschleichen. Achten Sie also bei der Erstellung Ihres Angebots unbedingt darauf, einheitliche, abmahnsichere Fristangaben zu machen.

Unser Rat

Lassen Sie sich, bevor Sie auf ebay oder ähnlichen Plattformen tätig werden, dazu beraten, wie die Informationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen sind und der Onlineshop rechtssicher zu gestalten ist, um diesbezügliche Kosten und Abmahnungen zu vermeiden.

Prüfen Sie Ihre Angebote unbedingt im Hinblick auf die Einheitlichkeit der angegebenen Fristen.

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Ignorieren Sie diese niemals! Sie riskieren sonst, dass gerichtliche Maßnahmen gegen Sie ergehen, die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Geben Sie jedoch auch nicht ohne anwaltliche Überprüfung eine vom Abmahner vorformulierte, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ab. Wird diese nicht zu Ihren Gunsten modifiziert, so lauert möglicherweise die erhebliche Gefahr einer zu weitreichenden Verpflichtung.

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist im Falle einer berechtigten Abmahnung jedoch anzuraten.

Lassen Sie sich im Einzelfall beraten! Wir helfen Ihnen gerne mit einer unverbindlichen und kostenlosen Ersteinschätzung.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 27.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.