Abmahnung der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH durch Hofstetter Schurack & Partner Patent- und Rechtsanwälte

Nutzung der Marke „VDE“ ohne gültige VDE-Zeichengenehmigung

Die Abmahner

Die VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH ist eine nationale und international anerkannte Gesellschaft, die sich auf die Prüfung und Zertifizierung elektronischer Geräte, Komponenten und Systeme spezialisiert hat. Das Unternehmen ist als Lizenznehmerin des VDE Verbandes (Verband der Elektrotechnik, Elektronik Informationstechnik e.V.) tätig und ist mit der Einhaltung der Markenrechte an den Prüfzeichen des VDE Verbandes beauftragt.

Die VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH ist seit 1920 durch weltweites Know-How sowie durch das Zeichen „VDE“ mit verschiedenen Bildelementen (u.a. Registernummer: 30 2018 103 013; 011781689; 601443; 606881; 780139; 1031616) geprägt und verfolgt jeglichen Zeichenmissbrauch.

Im vorliegenden Fall mahnt die Gesellschaft mit Unterstützung der Hofstetter Schurack & Partner Patent- und Rechtsanwälte Zeichenverstöße ab.

Der Vorwurf

Die VDE GmbH mahnt im vorliegenden Fall ab, da die eingetragene Marke „VDE“ ohne gültige VDE-Zeichengenehmigung genutzt wurde und somit den Inhaber in seinen Rechten beeinträchtigt.

Die Forderung

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um Widerholungshandlungen zu reduzieren. Kommt es dennoch zu einer Wiederholungstat greift die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe, die vom Abgemahnten zu tragen ist. Diese liegt bei 7.500€. Die Unterlassungserklärung ist im aktuellen Fall sehr weitgehend formuliert und kann somit die Rechte und den Handlungsspielraum des Abgemahnten beeinträchtigen. Die Erklärung verpflichtet zur Auskunftserteilung, zum Schadensersatz, zur Vernichtung und zur Kostenerstattung.

Die Abmahnkosten in Höhe von 2.912€ werden geltend gemacht (Streitwert: bis zu 200.000€).

Unsere Einschätzung

Wir empfehlen Ihnen, die markenrechtliche Abmahnung ernst zu nehmen. Die Gesellschaft führt eine Internetseite, die über den Zeichenmissbrauch informiert und zudem einen Missbrauch aktiv verfolgt. Es ist also in der Tat davon auszugehen, dass die VDE ihre Zeichen schützt und bei einem Verstoß rechtliche Schritte vornimmt.

Die Nutzung von Marken wird in der Regel durch eine Vereinbarung zur Nutzung der Marke geregelt. In dieser Vereinbarung werden unter anderem die zeitliche Nutzung sowie mögliche Sanktionen bei Verstößen bestimmt. Wird eine bekannte Marke ohne Lizenz und somit ohne Zustimmung des Markeninhabers für eigene Werbezwecke von Produkten genutzt, handelt es sich um ein markenrechtswidriges Verhalten. Die Bekanntheit der Marke, hier „VDE“, wird ausgenutzt, um möglicherweise Vorteile zu erlangen. Aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geht hervor, dass es Dritten untersagt wird, ohne Zustimmung des Markeninhabers, die Marke zu nutzen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Das positive Image der Marke „VDE“ kann dadurch beeinträchtigt werden, wenn Produkte auf den Internetseiten wie bspw. eBay unter dem gleichlautenden Namen „VDE“ angeboten werden.

Zudem kann es zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft von „VDE“ führen. Die Assoziationsfunktion der bekannten Marke „VDE“ kann geschwächt werden, wenn zunehmend fremde Angebote mit dem Namen angeboten werden.

Im vorliegenden Fall ist zudem das Problem der sehr weitgehenden Unterlassungserklärung zu nennen. Die VDE GmbH hat nicht nur eine sehr hohe Vertragsstrafe angesetzt, sondern zudem die Unterlassungserklärung so weit gefasst, dass die Rechte des Abgemahnten stark beeinträchtigt werden können. Eine Unterlassungserklärung ist in jedem Fall individuell zu modifizieren und somit auf den jeweiligen Fall anzupassen. Lassen Sie die Unterlassungserklärung von einem Anwalt prüfen und modifizieren, sonst kann Ihr Handeln schon bei der kleinsten Ausübung bestraft werden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert im Detail, welches Verhalten in Zukunft unter Strafe gestellt wird.

Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung auf jeden Fall erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt, denn eine unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie an den Inhalt der Erklärung. Sollten Sie nämlich eine nicht modifizierte Version unterschreiben, sind Sie an den Inhalt gebunden.

Zudem sollten Sie die Zahlung der aufgeforderten Summe nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt tätigen. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten, da zudem die Höhe der angesetzten Kosten rechtswidrig sein kann.

Unser Rat

Wir empfehlen Ihnen eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor Sie weitere Schritte vornehmen. Wir beraten Sie gerne in Ihren Rechten und nehmen zudem eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns.

Schützen Sie sich vor Markenrechtsverletzungen indem Sie gewissenhaft und nur nach Rücksprache mit dem Markenrechtsinhaber fremde Marken verwenden. Nutzen Sie niemals eine fremde Marke, ohne vorheriger Rücksprache. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre Anzeige eine potentielle Markenrechtsverletzung enthält, kontaktieren Sie uns bevor Sie Ihre Anzeige in die Öffentlichkeit tragen.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 13.02.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.