Abmahnung der TimeGate GmbH durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Marke "SAM"

Die Abmahner

Derzeit lässt erneut die TimeGate GmbH Markenrechtsverletzungen abmahnen. Die Time Gate GmbH ist die Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH und daher Inhaber der Wortmarke Nr. 2004517. Das Unternehmen ist in der Bekleidungs- und Textilbranche tätig. Die markenrechtlichen Abmahnungen lässt es über die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum aussprechen.

Der Vorwurf

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, die Marke „SAM“ verletzt zu haben, mithin eine Markenrechtsverletzung begangen zu haben. Im Genauen sollen die Abgemahnten Bekleidung auf Ebay, Rakuten oder dem eigenen Onlineshop beworben und verkauft haben und dabei zur Artikelbeschreibung das Kennzeichen „SAM“ zumindest ergänzend benutzt haben.

Die Forderung

Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem sollen die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von bis zu 3.880,47 € aus einem Gegenstandswert von 300.000 € erstattet werden.

Unsere Einschätzung

Grundsätzlich ist es untersagt, Produkte im Internet mit einem Markennamen zu bewerben, dessen Inhaber man nicht selbst ist und von dessen Inhaber man auch keine Erlaubnis zur Verwendung erteilt bekommen hat. Gemäß § 14 Markengesetz wird dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht gewährt: Das bedeutet, dass der Markeninhaber sowohl ein positives Benutzungsrecht als auch ein negatives Verbietungsrecht bezüglich seiner Marke hat. Das wird damit begründet, dass die Marke dazu dient, das Produkt von Produkten anderer Unternehmen auf dem Markt zu unterscheiden und ihr somit ein großer Wert zukommt. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher Waren, die mit dem Begriff „SAM“ beworben werden, durch den Begriff als Produkt von einem bestimmten Hersteller ansehen. Maßgeblich für die Annahme eines Verstoßes gegen das Markenrechts ist bereits die Gefahr, dass die Markenrechte aufgrund der Möglichkeit eines falschen Verkehrsverständnisses beeinträchtigt werden.

Unser Rat

Derzeit liegen uns gleich mehrere Abmahnungen vor. Grundsätzlich sollte zunächst durch einen sachkundigen Fachanwalt überprüft werden, ob überhaupt der gerügte Verstoß vorliegt. Selbst wenn das der Fall ist, sollten Sie die Unterlassungserklärung nicht in dieser Form unterschreiben: Aufgrund der weiten Formulierung der mitgeschickten Erklärung besteht für Sie dann nämlich die latente Gefahr, dass das abmahnende Unternehmen die angedrohte Vertragsstrafe auch tatsächlich geltend macht. Daher sollte anwaltlich eine Modifikation der Unterlassungserklärung erstellt werden, die Ihren Gunsten dient. Vor der Überprüfung durch einen Rechtsanwalt sollten Sie auch den finanziellen Forderungen nicht voreilig nachkommen. Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie bereits im Rahmen unserer kostenfreien, unverbindlichen Ersteinschätzung in Ihrem individuellen Fall.

Stand: 18.03.2019

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.