Abmahnung der Time Gate GmbH durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamp und Rosenbaum

Widerrechtliche Benutzung der Marke "SAM"

Die Abmahner

Time Gate GmbH ist eine in Köln (Junkersdorf) ansässige GmbH, die durch die Geschäftsführerin Marion Geiß geführt wird. Die Gesellschaft ist im Handel von Textilien, Kopfbedeckung, Schuhen, Accessoires, Taschen und Kosmetik sowie in der Vergabe von Lizenzen aktiv.

Im aktuellen Fall erfolgt die Abmahnung durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamp und Rosenbaum.

Der Vorwurf

Time Gate möchte eine Markenrechtsverletzung geltend machen, da die Wortmarke Nr. 2004517 auf den Internetplattformen Online-Shop, eBay Marke und Rakuten ggf. rechtsmissbräuchlich verwendet wurde. Die Bezeichnung „SAM“ wurde dabei ohne eine erforderliche Lizenz zur Markennutzung verwendet, sodass es zu einer Verwechslungsgefahr für den Käufer kommen könnte. Der Käufer könnte annehmen, dass es sich vorliegend um Produkte der Time Gate GmbH und der ihr zugehörigen geschützten Marke „SAM“ handelt.

Die Ansprüche werden dabei von der Time Gate GmbH als Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH geltend gemacht. „SAM“ ist eine im DPMA Register eingetragene Wortmarke, die unter der Registernummer 2004517 zu finden ist. Es handelt sich dabei um eine Individualmarke, die am 03.05.1991 eingetragen und am 01.06.2011 um die Schutzdauer verlängert wurde. Am 09.12.2015 erfolgte eine Umschreibung auf den Vertreter Freischem & Partner Patentanwälte mbB aus Köln.

Die Forderung

Die Time Gate GmbH fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die oben beanstandete Handlung sowie die Zahlung der Abmahnkosten.

Der Streitwert erstreckt sich hierbei auf 75.000 € und die geltend gemachten Kosten auf 2.085,95 €.

Unsere Einschätzung

Die Nutzung von Marken wird in der Regel durch eine Vereinbarung zur Nutzung der Marke geregelt. In dieser Vereinbarung werden unter anderem die zeitliche Nutzung sowie mögliche Sanktionen bei Verstößen bestimmt.

Wird eine bekannte Marke ohne Lizenz und somit ohne Zustimmung des Markeninhabers für eigene Werbezwecke von No-Name Produkten genutzt, handelt es sich laut LG Stuttgart (Urt. v. 22.06.2010, Az.: 17 0 41/10) um ein markenrechtswidriges Verhalten. Die Bekanntheit der Marke – hier „SAM“ – wird ausgenutzt, um möglicherweise Vorteile zu erlangen. Aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geht hervor, dass es Dritten untersagt wird, ohne Zustimmung des Markeninhabers, die Marke zu nutzen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Das positive Image der Marke „SAM“ kann dadurch beeinträchtigt werden, wenn Produkte auf den Internetseiten wie bspw. eBay unter dem gleichlautenden Namen „SAM“ angeboten werden.

Zudem kann es zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft von „SAM“ führen. Die Assoziationsfunktion der bekannten Marke „SAM“ kann geschwächt werden, wenn zunehmend fremde Angebote mit dem Namen angeboten werden.

Des Weiteren kann es zu einer Verwechslung bei den Käufern führen, da diese die Marke „SAM“ mit der Time Gate GmbH irrtümlich in Verbindung bringen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Nutzung einer ähnlich lautenden Marke durch einen nicht berechtigten Dritten untersagt. Eine Verwechslung ist u.a. gegeben, wenn der Endnutzer die ähnlich lautende oder bildlich ähnlich aussehende Marke mit der früheren Marke (hier „SAM“) in Verbindung bringt.

Der Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 Abs. 2 MarkenG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Markeninhaber die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen untersagt. Vorliegend könnte der Markeninhaber Time Gate GmbH die Beeinträchtigung der eigenen Marke „SAM“ (bzw. die Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke) nennen.

Unser Rat

Es stellt sich vorab die Frage, ob die Abmahnung durch die Time Gate GmbH rechtens ist oder ob sich vorliegend möglicherweise um eine nicht zulässige Abmahnung handelt. Um dies zu klären, gilt es herauszufinden, ob die Handlung tatsächlich begangen wurde, ob es sich bei der Handlung tatsächlich um einen Markenrechtsverstoß handelt und wann die Handlung erfolgte.

Zur Klärung dieser Fragen, bietet es sich an, Rat bei einem fachkompetenten Anwalt einzuholen. Dieser kann den konkreten Fall prüfen und die Unterlassungserklärung ggf. modifizieren und mit Ihnen besprechen.

Unsere Empfehlung ist hierbei eine frühzeitige Beratung, wobei die Wahrung von Fristen ernst zu nehmen ist. Häufig kommt es zu sehr kurzen Fristen, die nicht unbedingt zu einer Unwirksamkeit führen müssen. Ab wann eine Frist zur Unwirksamkeit führt, hängt vom Einzelfall ab.

Wir helfen ihnen gerne mit einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 01.02.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.