Abmahnung der Swarovski AG durch Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel

Marken-Verletzung auf ebay

Die Abmahner

Die Swarovski AG ist in Lichtenstein (Dröschistraße 14, FL-9495 Triesen/Lichtenstein) ansässig und ist führender Hersteller von Kristallelementen, Kristallobjekten und Schmuck und Accessoires mit Kristallen. Die Marke „Swarovski“ ist im Markenregister eingetragen und genießt somit Markenschutz (IR-Marke 528 189, Europäische Gemeinschaftsmarke 120576 und 7462922). Zudem genießt die Marke ein hohes Ansehen und einen Bekanntheitsgrad von 90%. Die Inhaberin der AG ist zudem Inhaberin der Namensrechte gem. § 12 BGB und Firmenrechte gem. §§ 5 Abs. 1, 15 MarkenG.

Vorwurf

Auf eBay wurde Modeschmuck mit der Marke „Swarovski“ beworben. Die Inhaberin der Marke hat dem eBay-Verkäufer keinerlei Rechte eingeräumt, die darauf Bezug nehmen, die Marke für Werbezwecke auf eBay zu nutzen. Die rechtlichen Vorgaben für die Produktwerbung wurden somit nicht eingehalten.

Die Forderung

Es werden lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Kostenerstattung in Höhe von 540,00 € gefordert. Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und weitergehende Kostenerstattung werden nicht geltend gemacht.

Unsere Einschätzung

Die Nutzung von Marken wird in der Regel durch eine Vereinbarung zur Nutzung der Marke geregelt. In dieser Vereinbarung werden unter anderem die zeitliche Nutzung sowie mögliche Sanktionen bei Verstößen bestimmt. Diese liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Marke „Swarovski“ ist nach dem Markengesetz ordnungsgemäß eingetragen worden und auch durch die hohe Bekanntheit der Marke (90%) genießt die Marke einen Schutz (§§ 14, 15 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV). Zudem verfügt die Inhaberin des Unternehmens über die Namensrechte nach § 12 BGB und Firmenrechte nach §§ 5 Abs. 1, 15 MarkenG.

Der gewerblich tätige eBay Verkäufer handelt mit Produkten, die den Produkten der Swarovski AG sehr ähnlich oder ggf. gleich sind. Dies könnte zu einer Verwechslung der Verbraucher führen bzw. diese könnten in den Glauben versetzt werden, dass die angebotenen Produkte direkt von Swarovski stammen. Deshalb muss der eBay Verkäufer die Zustimmung von der Inhaberin der Swarovski AG einholen, bevor er seine Produkte mit der Bezeichnung bewirbt. Da dies nicht der Fall ist, drohen Sanktionen nach dem Markengesetz.

Unser Rat

Beachten Sie bei der Werbung Ihrer Produkte stets die gesetzlichen Bestimmungen und vergewissern Sie sich über Marken und ggf. Markenschutz. Es ist nicht erlaubt, Marken ohne Zustimmung zu verwenden. Wenn Sie Markenprodukte verkaufen, holen Sie sich die Zustimmung der Markeninhaber ein oder beschreiben Sie dies in einer Artikelbeschreibung.

Haben Sie bereits gegen das Markengesetz verstoßen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen Ihre Situation gerne und unterstützen Sie in der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Tätigen Sie keine voreiligen Entscheidungen.

Die Ersteinschätzung ist in unserem haus stets unverbindlich und kostenfrei.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 23.01.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.