Abmahnung der rs reisen & schlafen GmbH durch Rechtsanwalt Joachim A. Pollack

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und nicht hinreichend bestimmte Leistungs-Frist

Die Abmahner

Uns liegt eine Abmahnung des Leipziger Rechtsanwalts Joachim A. Pollack, namens und in Vertretung der rs reisen & schlafen GmbH (Sitz in Ballindamm 39, 20095 Hamburg, Geschäftsführerin: Petra Wesche) vor. Die rs reisen & schlafen GmbH betreibt ihre eigene Website und ist in der Vermittlung und Veranstaltung von Reisen tätig.

Der Vorwurf

Die Abmahnung richtet sich an einen Konkurrenten in der Branche der Reiseleistungen. Insbesondere wird beanstandet, dass im Rahmen des Internetauftritts des abgemahnten Konkurrenten kein Link auf die OS-Plattform bereitgehalten werde. Darin liege ein Wettbewerbsverstoß.

Forderung

Hinsichtlich des in der Abmahnung beschriebenen Verstoßes wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer kurzen Frist gefordert. Weiterhin sollen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €, berechnet aus einem Streitwert von 6.000 €, erstattet werden.

Unsere Einschätzung

Zur Abmahnung ist nur berechtigt, wer mit dem Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist der Fall, wenn „austauschbare“ Waren an denselben potentiellen Abnehmerkreis vertrieben werden.

Wird beispielsweise ein Hotel durch den Reiseveranstalter abgemahnt, so erscheint es bereits fraglich, ob ein derartiges konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Diesbezüglich ist daher grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Ein Link auf die OS-Plattform ist von jedem Unternehmer, der im Internet Verträge mit Verbrauchern abschließt, vorzuhalten. Zu beachten ist dabei, dass nach der Rechtsprechung nur ein anklickbarer Hyperlink den Voraussetzungen gerecht wird. Fehlt dieser, liegt grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß vor.

Unser Rat

Lassen Sie die von Rechtsanwalt Pollack gesetzte Frist nicht verstreichen, auch wenn Sie die Abmahnung für unberechtigt halten. Es droht die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen und somit das Risiko der Entstehung zusätzlicher Kosten.

Lassen Sie sich jedoch auch nicht dazu verleiten, den Forderungen der Gegenseite vorschnell nachzukommen und blind Zahlungen zu tätigen. Wir empfehlen dringend, zuvor eine Einzelfallprüfung durch einen Anwalt durchführen zu lassen.

Durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich dazu, bei jeder Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dies ist insbesondere dann gefährlich, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Verhalten zu weit gefasst ist oder die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt ist – was regelmäßig der Fall ist. Sie sollten also den Entwurf einer derartigen Erklärung immer rechtlich überprüfen lassen und gegebenenfalls Ihren Anwalt um eine Modifikation zu ihren Gunsten bitten.

Das richtige Vorgehen richtet sich nach dem Einzelfall. Wir beraten Sie gerne diesbezüglich, eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos! Sprechen Sie uns gerne an! Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 24.09.2018

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.