Abmahnung der Rimowa GmbH durch Kanzlei von Kreisler |
Die Kölner Firma mahnt ab, da ihre durch das Rillenmuster geprägte Koffer, kopiert worden sind. Eine Zustimmung zu einer solchen Handlung liegt nicht vor. Es werden Verstöße gegen § 4 Nr. 3 lit. a) UWG und gegen § 4 Nr. 3 lit. b) UWG geltend gemacht.
Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, um das Verhalten in Zukunft zu vermeiden. Zudem werden der Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Anwaltskosten in Höhe von 3416,90€ sollen zudem beglichen werden.
Inwiefern eine unzulässige Kopie des Koffers vorliegt, bedarf einer juristischen Prüfung. Nach § 4 Nr. 3 UWG sind die Mitbewerber geschützt und dürfen nicht durch Nachahmung ihrer Konkurrenten benachteiligt werden. Dieser Vorwurf greift jedoch nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Rillen für den Koffer stehen und die Kunden diese Rillen mit der Rimowa GmbH in Verbindung bringen. Ist dies der Fall, gelten die Rillen als wesentliches Kennzeichen für die Marke Rimowa.
Dies setzt somit voraus, dass die Koffer des Abgemahnten ebenfalls die prägenden Rillen haben und somit den Rimowa-Koffern sehr ähnlich sind.
Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rimowa GmbH erhalten haben, sollten Sie Ruhe bewahren und einen Anwalt kontaktieren. Inwiefern die Rillen als Kennzeichnung für Rimowa stehen bedarf einer anwaltlichen Prüfung, da nicht jedes einfache Merkmal einer bestimmten Marke zuzuordnen und somit nicht mehr für die Allgemeinheit nutzbar ist.
Kontaktieren Sie uns und wir prüfen die Situation für Sie. Unterschreiben Sie keineswegs die mitgeschickte Unterlassungserklärung, sondern lassen Sie diese von uns modifizieren, denn eine Standarderklärung kann Sie nachteilig binden. Zudem sollten die Schadensersatz- und Auskunftsansprüche rechtlich geprüft werden.
Die Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung nehmen wir kostenlos und unverbindlich für Sie vor.
Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.
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