Abmahnung der Palleon GmbH durch die Rechtsanwälte Hager Hülsen

eBay: Widerrufsbelehrungen, AGB, Textilkennzeichnung, OS-Link

Die Abmahner

In jüngster Zeit erfolgen vermehrt Abmahnungen durch die Palleon GmbH (Geschäftsführer: Christoph Bienert, Sitz in: Fleckenwiese 10, 63930 Neunkirchen), die einen Online-Shop für Bekleidung und Küchenutensilien über die Plattform https://www.palleon.de/ betreibt. Vertreten wird sie durch die Kanzlei Hager Hülsen Rechtsanwälte (Sitz in: Ringstraße 1, 63897 Miltenberg).

Der Vorwurf

In den Abmahnungen werden verschiedene Verstöße gerügt, unter anderem geht es um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, fehlerhafte allgemeine Geschäftsbedingungen, dem Fehlen eines Links zur Online-Streitschlichtungsplattform sowie eine fehlerhafte Textilkennzeichnung.

Adressaten sind dabei jeweils Anbieter, die Textilien oder Küchenzubehör auf der Online-Plattform ebay an Endverbraucher verkaufen.

Die Forderung

Es wird jeweils zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer kurzen Frist aufgefordert.

Je nach Fall werden Streitwerte von bis zu 25.000 € angesetzt und Ersatz der aus dem Streitwert zu berechnenden Rechtsanwaltskosten verlangt.

Unsere Einschätzung

Die Nichteinhaltung der gerügten Pflichten stellen grundsätzlich Wettbewerbsverstöße dar.

Sollten Sie über ebay gewerblich Kleidungsstücke und Küchenutensilien vertreiben, so können Sie durch die Palleon GmbH abgemahnt werden.

Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung sowie des Links zu einer OS-Plattform stellt im Falle einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Ob eine Tätigkeit als gewerblich oder privat einzustufen ist, muss im Einzelfall anhand der genauen Umstände, insbesondere der Menge und Art der angebotenen Ware, bestimmt werden.

Nach der Textilkennzeichnungsverordnung muss durch gewerbliche Händler jedes Material mit unterschiedlichem Textilfasergehalt, das in einem Textilstück verwendet wird, eine eigene Kennzeichnung erhalten.

Insbesondere müssen die Etiketten gemäß Art. 16 der Textilverordnung für den Käufer bereits vor Abschluss des Kaufes sichtbar sein. Dies wirkt sich im Online-Handel in der Form aus, dass entsprechende Angaben bereits auf der Internet-Plattform in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden sollten.

Bezüglich fehlerhafter allgemeiner Geschäftsbedingungen gibt es eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung. Eine Bewertung kann nur auf Grundlage des konkreten Sachverhalts erfolgen. Ist eine Klausel unangemessen und somit unwirksam, stellt sie einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Fehler auf den gerügten Gebieten können erfahrungsgemäß schnell unterlaufen. Überprüfen Sie also genau, ob die Vorwürfe in Ihrem speziellen Fall berechtigt sind.

Ist dies der Fall, kommt noch ein Ausweg über die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung in Betracht. Auch eine Massenabmahnung ist jedoch nicht per se rechtsmissbräuchlich, es müssen weitere Kriterien hinzutreten. Diesbezüglich ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich.

Unser Rat

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten stets ernst genommen und nicht ignoriert werden. Das Verstreichenlassen der gesetzten Frist kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Unterlassungsklage nach sich ziehen. Die damit einhergehenden Kosten können schnell noch einmal so hoch sein wie die Kosten für die Abmahnung selbst.

Unterschreiben Sie nicht die beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung! Sie laufen sonst Gefahr, sich zu weitreichend zu verpflichten. Sollte der gerügte Vorwurf berechtigt sein, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar grundsätzlich anzuraten, es sollte jedoch zunächst eine Abänderung dieser zu Ihren Gunsten erfolgen.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des adäquaten Vorgehens in Ihrem individuellen Fall! Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 04.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.