Abmahnung der Nostalgic Art Merchandising GmbH durch die Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB

Fehlende Produkt-Angaben auf Amazon.de

Die Abmahner

Die Nostalgic Art Merchandising GmbH lässt derzeit über die Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB aus Frankfurt Abmahnungen aussprechen. Das Berliner Unternehmen vertreibt unter anderem auf ihrer eigenen Website nostalgische Werbe- und Geschenkartikel. Die Designs tragen zum größten Teil Namen großer Marken wie Coca-Cola oder VW, da das Unternehmen ebenfalls Lizenznehmer ist. Die durch das Unternehmen gestalteten Produkte sind aber unabhängig davon eigenständig geschützt und dem Unternehmen stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte zu.

Der Vorwurf

Gerügt wird eine mangelnde Kennzeichnung eines Produkts bei Amazon und somit ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 ProdSG. Als Amazon-Händler treffe den Abgemahnten eine Sorgfaltspflicht, dass er die genannten Angaben angibt. In der Vorschrift sei eine marktbezogene Schutzfunktion zu sehen, weshalb ein Verstoß eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, welche abmahnfähig sei.

Die Forderung

Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Diese sieht für jedes zukünftige Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € vor. Zusätzlich ist darin auch die Verpflichtung enthalten, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen zu geben sowie entsprechend Schadenersatz zu leisten. Außerdem sollen die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.537,36 € aus einem Streitwert in Höhe von 30.000 € übernommen werden.

Unsere Einschätzung

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist regelmäßig viel zu weit formuliert. Sollte diese unterschrieben werden, so laufen Sie als Abgemahnter Gefahr, dass alsbald eine Vertragsstrafe gegen Sie geltend gemacht werden kann. Außerdem ist über das abmahnende Unternehmen und ihre Anwälte bereits bekannt, dass diese wortidentische Abmahnungen versenden, was die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung aufwirft.

Unser Rat

Unterschreiben Sie die mitgeschickte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Der Abmahner ist verpflichtet, auch eine modifizierte Unterlassungserklärung zu akzeptieren, solange diese ebenso die Wiederholungsgefahr beseitigt. Wichtig ist auch, dass Sie die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, denn dann drohen Ihnen gerichtliche Weiterungen, welche mit höheren Kosten verbunden sind. Sprechen Sie uns an! Gern stehen wir Ihnen im Rahmen einer unverbindlichen, kostenlosen Ersteinschätzung beratend zur Seite.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 20.01.2019

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.