Abmahnung der Lupedi UG durch die Rechtsanwälte Bleischwitz & Schierer

Anbieter auf ebay.de - gewerblich VS. privat

Die Abmahner

Wieder erreichte uns eine Abmahnung von der Lupedi UG, Bachstr. 12, 27777 Ganderkesee (vertreten durch den Geschäftsführer Luka Pirker), ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Bleischwitz & Schierer aus Bremen. Die Lupedi UG vertreibt insbesondere Modeschmuck über Internetplattformen wie Amazon und ebay.

Der Vorwurf

Gerügt wird der Auftritt als privater Verkäufer auf ebay, obwohl tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliege – ein Klassiker.

Die für einen gewerblichen Verkäufer bestehenden Informationspflichten hinsichtlich Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung, Vertragstextspeicherung und Mängelhaftungsrecht würden nicht eingehalten, wodurch sich der Mitbewerber einen unlauteren Vorteil verschaffe.

Die Forderung

Wie immer wird die Abgabe einer (im Entwurf beigefügten) strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer kurzen Frist verlangt. Zudem sollen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €, berechnet aus einem mit 5.001,00 € bezifferten Streitwert, ersetzt werden.

Unsere Einschätzung

Sind Sie tatsächlich ein sogenannter „scheinprivater“ Händler, so kann jeder, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen steht, grundsätzlich eine berechtigte Abmahnung wegen unlauterem Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aussprechen.

Maßgeblich für eine Eigenschaft als Mitbewerber ist, ob im Kern tatsächlich Produkte des gleichen Marktbereichs vertrieben werden.

Ob die Schwelle zur Gewerblichkeit durch eine Tätigkeit überschritten wird, richtet sich nach Zahl und Häufigkeit der Verkäufe. Indizien sind insbesondere auch die Gleichartigkeit und Neuwertigkeit der verkauften Ware.

Im Falle von zehn verkauften, neuen oder neuwertigen Bekleidungsstücken wurde so schon entschieden, dass dies nach der Lebenserfahrung nicht durch private Gelegenheitsverkäufe zu erklären sei.

Persönliche Wahrnehmung und Motive des Verkäufers spielen dabei keine Rolle – es kommt ausschließlich auf den objektiven Umfang der Verkaufstätigkeit an.

Erfahrungsgemäß wird die Schwelle zum gewerblichen Handel somit oft unbewusst und unabsichtlich überschritten. Dies hat leider die oben gelisteten, abmahnbaren Verstöße zur Folge.

Als Ausweg bleibt in Fällen wie diesem, in dem vermehrt Abmahnungen ausgesprochen wurden, allenfalls eine Unwirksamkeit der Abmahnung wegen Missbrauchs. Dazu müssen jedoch weitere Umstände wie sachfremde Hintergründe der Abmahnung hinzutreten. Diese können nur im Einzelfall durch eine dezidierte Prüfung festgestellt werden.

Unser Rat

Auch wenn Sie der Meinung sind, nicht gewerblich zu verkaufen, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen! Der Übergang ist im Einzelfall fließend und nicht ohne weiteres bestimmbar. Durch eine unsachgemäße Reaktion können jedoch erhebliche finanzielle Belastungen auf Sie zukommen. Reagieren Sie nicht, besteht das Risiko der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche, für die Sie unter Umständen die Kosten tragen müssen.

Wir raten davon ab, den Entwurf einer Unterlassungserklärung ohne vorherige Konsultation eine spezialisierten Fachanwalts zu unterschreiben. Dieser ist häufig zu weit gefasst, durch eine Unterschrift verpflichten Sie sich dennoch für bis zu 30 Jahre, das benannte Verhalten zu unterlassen und müssen bei jeder Zuwiderhandlung hohe Vertragsstrafen zahlen. Der Entwurf sollte zu Ihren Gunsten umformuliert werden, um der Vertragsstrafenfalle zu entgehen.

Wir empfehlen eine zeitige Beratung – informieren Sie sich bestenfalls bereits bei Beginn der Tätigkeit über einschlägige Schwellen, um nicht versehentlich in die Gewerblichkeit zu „rutschen“. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, kann eine fachmännische Beratung trotz ihrer Kosten im Ergebnis durch die sachgemäße Reaktion Geld sparen.

Wir helfen ihnen gerne mit einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 02.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.