Abmahnung der Karlsruhe Marketing u. Event GmbH (KME) durch Rechtsanwalt Schütz

Eintrittskarten-Verkauf

Die Abmahner

Aktuell liegt uns eine Abmahnung durch die KME (Karlsruhe Marketing und Event GmbH, Alter Schlachthof 11b, 76131 Karlsruhe), die verschiedene Veranstaltungen organisiert, vor. Vertreten wird die KME durch den Rechtsanwalt Dr. Christian Karl (Schütz Rechtanwälte, Erbprinzenstraße 29a, 76133 Karlsruhe).

Der Vorwurf

Gegenstand der Abmahnung ist ein angeblicher Wettbewerbsverstoß durch den gewerblichen Weiterverkauf von Tickets für das Festival „DAS FEST“ auf der Online-Plattform ebay. Das Festival wird durch die KME organisiert, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Ticketkaufs ist ein Weiterveräußerungsverbot mit Öffnungsklausel für Ausnahmefälle festgelegt.

Forderung

Dem Schreiben ist der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. Die Abgemahnten werden dazu aufgefordert, diesen unter Einhaltung einer kurzen Frist ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden.

Unsere Einschätzung

Untypisch an der uns vorliegenden Abmahnung ist zunächst, dass keine Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Beachten Sie, dass die Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Falle einer berechtigten Abmahnung verlangt werden kann. Dies kann auch erst in einem späteren Schreiben erfolgen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, ist also mit weiteren Forderungen zu rechnen.

Eine Beschränkung der Weiterverkaufsmöglichkeit von Tickets über Drittplattformen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedenfalls im Falle des gewerblichen Weiterverkaufs zu erhöhten Preisen nach der Rechtsprechung nicht unangemessen und somit unbedenklich möglich.

Eine wirksame Bindung an solche AGB liegt jedoch nicht vor, wenn ein privater Weiterverkauf durch einen Erwerber stattfindet, der die Karten geschenkt bekommen hat oder gekauft hat und plötzlich am Besuch des Events gehindert ist.

Entscheidend ist somit, ob ein Weiterverkauf privat oder gewerblich erfolgt.

Kann also dargelegt werden, dass wiederholt eine Mehrzahl an Tickets mit erheblichem Preisaufschlag veräußert wurden, ist regelmäßig von einem Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Erstverkäufers auszugehen, sodass auch ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Unser Rat

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie auf diese immer reagieren, um die Einleitung gerichtlicher Schritte durch die Gegenseite zu verhindern.

Gehen Sie auf die Forderungen der Gegenseite niemals bedenkenlos ein!

Sollte tatsächlich ein kommerzieller Weiterverkauf durch Sie erfolgt sein, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar anzuraten, dabei ist jedoch zu beachten, dass die beigefügten Entwürfe häufig weiter gefasst sind als erforderlich.

Durch eine Unterschrift erfolgt dann eine zu weitreichende Selbstverpflichtung, die im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe auslöst.

Diese ist dennoch bindend und kann somit sogar existenzbedrohende Folgen haben.

Es ist somit zu prüfen, inwieweit die Erklärung zu Ihren Gunsten abgeändert werden kann.

Lassen Sie sich diesbezüglich beraten! Wenden Sie sich für eine schnelle und zuverlässige Ersteinschätzung gerne an uns! Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 06.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.