Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Universum Film GmbH

Film: The Hateful 8 - bittorrent

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer, welche für die Universum Film GmbH ausgesprochen wurde, eingereicht.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt hoch spezialisiert seit vielen Jahren massenhaft sog. Filesharing-Fälle. In den standardisierten Abmahnungen werden regelmäßig urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Derartige Ansprüche entstehen dann, wenn über Tauschnetzwerke, wie im vorliegendem Falle über die Plattform bittorrent, urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich zum Herunterladen angeboten werden.

Wissenswerte Hinweise über die Vorgehensweise der Kanzlei Waldorf Frommer und grundlegende Hintergrundinformationen haben wir hier für Sie hier zusammengestellt:

Hinweise zu den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer

Mit der aktuellen Abmahnung wird die Verbreitung des Filmes „The Hateful 8” abgestraft. So wird angeführt, dass eine widerrechtliche Verbreitung des Filmes etwa 3 Wochen vor Versand der Abmahnung erfolgt sei.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert sodann im Namen der Universum Film GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche dem Schreiben als Muster beigefügt ist. Außerdem wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro verlangt. Dieser Betrag setzt sich aus einem Schadensersatzanspruch und einem Aufwendungsersatz für die angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zusammen.

Wie sollten Sie nun reagieren?

In jedem Fall heißt es Ruhe bewahren! Sie sollten in keinem Fall überstürzt handeln, denn dies stellt sich im weiteren Verlauf meist als großer Fehler heraus. Sie sollten auch bedenken, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang gilt. Verstoßen Sie also zu einem späteren Zeitpunkt gegen die abgegebene Erklärung oder sind für eine derartige Zuwiderhandlung verantwortlich, so sind unter Umständen horrende Vertragsstrafen sowie erneute Rechtsanwaltsgebühren fällig.

Es muss demnach darauf geachtet werden, dass eine etwaig abzugebende Unterlassungserklärung auf das notwendige Minimum beschränkt wird. Dies erfordert regelmäßig eine Modifizierung der mitgesendeten Unterlassungserklärung. Um sicherzustellen, dass die Anpassung den rechtlichen Anforderungen genügt, sollten Sie eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte Erklärung abgeben und kein vorgefertigtes fremdes Muster verwenden. Andernfalls kann es Ihnen passieren, dass die geänderte Erklärung eine etwaig bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und die Gegenseite infolgedessen Klage einreicht. Außerdem kann nur durch eine optimale Modifikation Ihre künftige Haftung auf das Mindestmaß beschränkt werden.

Allerdings gilt es immer, die gesetzten Fristen zu beachten. Denn sonst laufen Sie Gefahr, deutlich höheren Kosten aufgrund etwaiger gerichtlicher Maßnahmen gegenüber zu stehen.

Es ist immer zu prüfen, ob Sie überhaupt zu haften müssen. So haften bei derartigen Verstößen nämlich immer nur Verantwortliche. Diese können entweder Täter oder Störer sein. Kann für Sie allerdings sowohl die Täter- also auch Störerhaftung ausgeschlossen werden, so haben Sie weder eine Unterlassungserklärung abzugeben noch einen Schadensersatz zu zahlen.

Ob dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall explizit geprüft werden und kann nicht verallgemeinert bewertet werden! Die Übernahme von im Internet gefundenen „Ausreden“ oder Argumentationssträngen sollten Sie in jedem Fall vermeiden! Ein solches Vorgehen kann unter Umständen in Ihrem Fall ggf. gar nicht einschlägig sein oder Sie verschlimmernd belasten – also kontraproduktiv sein!

Deutsche Gerichte haben bereits mannigfaltige Anforderungen an Ihre sekundäre Beweislast fixiert. Wir müssen daher eindringlich empfehlen, diesbezüglich einen Spezialisten zu Rate zu ziehen.

Ebenso machen wir darauf aufmerksam, dass in den meisten Fällen durchaus realistische Möglichkeiten zur Abwehr der gegen Sie geltend gemachten Ansprüche bestehen! Hier hilft auch eine dezidierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, die diverse Hinweise zur Haftungsvermeidung gibt. Mit dieser Kenntnis lassen sich nicht selten geeignete Verteidigungsstrategien ermitteln.

In unserem Blog auf präsentieren wir Ihnen eine Auswahl von Möglichkeiten und Strategien. Dieses Basis-Wissen ermöglicht Ihnen eine erste Einschätzung. Sie sollten aber keinesfalls mit Halbwissen eigenmächtig Kontakt mit der Kanzlei Waldorf Frommer aufnehmen. Sie müssen auch unbedingt solche Aussagen, die später gegen Sie verwendet werden könnten, vermeiden.

Im Bedarfsfalle stehen wir Ihnen gerne bei der individuellen Verteidigung zur Seite und formulieren - sofern nötig - eine angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.

Unsere Empfehlung

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Stand: 12.03.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.