Abmahnung der Kanzlei CJCH Solicitors für Dassault Systemes SE |
Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei CJCH Solicitors (Sitz in Cardiff, UK) vor, die die Dassault Systèmes SOLIDWORKS Corporation (Hauptsitz in Waltham, Massachusetts – Niederlassung in Deutschland: Dassault Systemes Deutschland GmbH, Joseph-Wild-Straße 20, 81829 München) vertreten.
Darin geht es um ein eine nicht-lizensierte Nutzung der Software SOLIDWORKS (ein 3D-CAD-Programm). Eine solche stellt regelmäßig einen Verstoß gegen Urheberrechte und somit auch einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Kanzlei CJCH Solicitors fordert namens ihrer Mandantin eine Auskunft für die Berechnung des durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens gemäß § 101 UrhG sowie Schadensersatz für die unlizenzierte Nutzung nach § 97 UrhG. Weiterhin wird um eine Stellungnahme gebeten. Auch eine Kostenerstattung bezüglich der durch Rechtsanwaltsgebühren entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung wird geltend gemacht, nicht aber ein Unterlassungsanspruch.
Der Inhaber eines geistigen Eigentumsrechts ist grundsätzlich berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Allerdings gelten im Urheberrecht nach § 97a UrhG strengere Formerfordernisse für Abmahnungen. Entspricht eine Abmahnung nicht den dortigen Vorgaben, ist sie unwirksam.
Das uns vorliegende Schreiben weist jedoch einen außergewöhnlichen Charakter auf:
Es wird nicht als Abmahnung bezeichnet, auch werden keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dennoch ist es nicht als harmlos zu qualifizieren:
Eine Abmahnung ist vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach § 12 UWG nicht zwingend erforderlich, weiterhin führt im Urheberrecht nach der Rechtsprechung selbst eine missbräuchliche Abmahnung nicht zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs, der dem Inhaber eines Urheberrechts nach § 97 Abs. 1 UrhG zusteht. Ein solcher kann also jederzeit noch geltend gemacht werden.
Maßgeblich für das Bestehen der Ansprüche ist also, ob eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorliegt.
Dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, steht nicht zwingenderweise fest. Gehen Sie nicht vorschnell ohne die Prüfung durch einen Fachanwalt auf die Forderungen ein, Sie laufen sonst Gefahr, unfreiwillig ein Schuldeingeständnis abzugeben. Durch die Beibringung der geforderten Informationen bereiten Sie den Erhalt einer handfesten Zahlungsaufforderung vor. Wir raten Ihnen also dringend von einem derartigen Vorgehen ohne vorherige anwaltliche Beratung ab.
Dennoch handelt es sich bei dem Schreiben nicht nur um eine harmlose Auskunftsaufforderung: Einem Urheber stehen bei unlizenzierter Nutzung neben Schadensersatzansprüchen nach § 97 Abs. 2 UrhG auch Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Sie sollten also nicht untätig bleiben. Lassen Sie sich hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der behaupteten Urheberrechtsverletzung sowie möglicher Vorgehensweisen beraten.
Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.
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