eBay-Abmahnung: FAREDS Rechtsanwälte mahnen für iParts GmbH wegen fehlendem oder fehlerhaften OS-Link (ODR-Verordnung) ab


Uns wurden in den letzten Tagen mehrer dieser Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt und wir verteidigen diesbezüglich zahlreiche Mandanten!

Zum Hintergrund

Die iParts GmbH aus Berlin ist im Bereich der Reparatur und des (online) Vertriebs von Handys, Smartphones und Tablets tätig.

Sie lässt nunmehr Mitbewerber durch die FAREDS Rechtsanwälte abmahnen. Die Kanzlei ist uns bereits aus vergangenen wettbewerblichen Abmahn-Fällen bestens bekannt.

Abgemahnt werden Online-Mitbewerber. Es wird (neben anderen Informationspflichten) insbesondere das Fehlen eines anklickbaren OS-Links (Link zu Streitbeilegungsplattform nach ODR-Richtlinie) bemängelt.

Die entsprechende Verpflichtung folgt aus Art 14 Abs. 1 S. 1 EU VO 524/2013 (ODR-Verordnung), wo es heißt:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih­ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Dieser Link muss ein sogenannter anklickbarer Hyper-Link sein, der direkt auf die Streitbeilegungsplattform führt.

Es wird binnen Frist die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie Zahlung der Anwaltsgebühren für die Tätigkeit der FAREDS Rechtsanwälte i.H.v. 887,02 Euro (Streitwert 10.000,- Euro).

Unser Rat Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten!Uns ist die Kanzlei FAREDS Rechtsanwälte für derartige Abmahnung seit langem bekannt: wird keine Unterlassungserklärung abgeben drohen hier gerichtliche Schritte. Uns liegen Abmahnfälle von den FAREDS Rechtsanwälten vor, in denen bspw. das gerichtliche Mahnverfahren ind ie Wege geleitet wurde. Auch liegen uns Fälle vor, in denen die FAREDS Rechtsanwälte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend machen - also Vorsicht bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:

Geben Sie keine vorschnellen Unterlassungserklärungen ab, sondern besprechen Sie die Situation gerne mit uns. Vorschnelle Entscheidungen können dazu führen, dass die Unterlassungserklärung nicht auf Ihren Fall abgestimmt ist und Ihren Handlungsspielraum für die Zukunft stark einschränkt.

Es sollte anwaltlich geprüft werden, ob überhaupt der geltend gemachte Verstoß vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so kann ggf. lediglich eine eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgeben werden.

Wir sind bereits mit derartigen Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwälte vertraut und konnten in allen uns vorliegenden Fällen die geltend gemachten Gebühren für unsere Mandanten reduziere und eine deutlich abgemilderte Unterlassungserklärung vereinbaren...

Hier kann bares Geld gespart und das Risiko minimiert werden!

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern


Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 11.05.2020

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.