Abmahnung der Inbus IP GmbH

Verwendung der Marke "Inbus"

Der Abmahner

Die Firma Inbus IP GmbH, 58339 Breckerfeld, mahnt aktuell wegen Verletzung des Markenrechts ab. Die Abmahnung erfolgt direkt durch die Inbus IP GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Joachim Fuhrmann. Die Firma ist Herstellerin des Inbus-Schlüssels und ist in diesem Zusammenhang auch Inhaberin der Wortmarke „INBUS“ die unter der Registernummer 477514 beim DPMA eingetragen ist.

Der Vorwurf

Gerügt wird ein Verstoß gegen markenrechtliche Vorschriften. Es findet angeblich eine Verletzung der Wortmarke „INBUS“ statt. Vorgeworfen wird insbesondere, dass der Abgemahnte auf seiner Website einen Innensechskantschlüssel unter der Bezeichnung „INBUS“ beworben und angeboten hatte.

Die Forderung

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Schadensersatzansprüche werden nicht geltend gemacht, da die Abmahnung ohne Einschaltung eines Anwaltes erfolgt.

Unsere Einschätzung

Grundsätzlich steht einem Markeninhaber nach §14 MarkenG das ausschließliche Recht an der Marke zu, was einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen im Markenrecht, in denen die Nutzung gerechtfertigt ist. So ist eine rein beschreibende Benutzung zulässig nach §23 MarkenG. Sofern der Name „INBUS“ also rein beschreibend und nicht als Herkunftskennzeichnung genutzt wird, kann eine Verwendung gerechtfertigt sein.

Zusätzlich könnte im Fall des „INBUS“-Schlüssels noch etwas anderes gelten. Da der Begriff „INBUS“ für Innensechskantschlüssel in Deutschland sehr geläufig ist, könnte die Marke zu einem allgemein verbreiteten Gattungsbegriff geworden sein. Dann könnte der Begriff einem Freihaltebedürfnis unterliegen. Dafür ist die Ansicht des angesprochenen Verkehrs maßgeblich, d. h. ob der Verkehr diesen Begriff als beschreibende Produktangabe oder als Herkunftshinweis ansieht.

Aus diesen Gründen ist fraglich, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist.

Unser Rat

Gerade die fehlende Geltendmachung von Kosten könnte Sie dazu verleiten, die vorformulierte Unterlassungserklärung schnell zu unterzeichnen. Doch genau darin liegt auch die Gefahr: Die Erklärung ist sehr weitreichend gefasst und führt zu drastischen Vertragsstrafen bei erneuter Verletzung und gilt ein Leben lang.

Seien Sie sich dieser Gefahr bewusst und konsultieren Sie am besten einen Fachanwalt, um die erforderlichen Schritte abzusprechen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 18.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.