Abmahnung der Focus on Service GmbH durch Rechtsanwalt Wilhelm Hagel

Fehlende Grundpreis-Angabe

Die Abmahner

Die Firma Focus on Service GmbH ist in 49479 Ibbenbühren (Steinbrinkheide 2) ansässig und wird durch den Geschäftsführer Benjamin Gausmann vertreten. Das Unternehmen handelt mit Elektronikgeräten sowie Elektronikzubehör und vermittelt Handelsgeschäfte mit Waren aller Art.

Die aktuelle Abmahnung wird durch Herrn Rechtsanwalt Wilhelm Hagel aus Ibbenbühren ausgesprochen.

Der Vorwurf

Der Verkäufer eines Frostschutzmittels hat in seinem Angebot bei Amazon den Grundpreis des Angebots nicht angegeben, was folglich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Die fehlende Grundpreisangabe bei Produkten, die nach Länge, Gewicht, Volumen oder Fläche bemessen werden, stellt einen Verstoß nach § 3 iVm § 3a UWG dar.

Die Forderung

Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in unterzeichneter Form gefordert, um den Anspruch auf Unterlassung dieser wettbewerbswidrigen Handlung geltend zu machen. Sollte das Verhalten trotz unterzeichneter Unterlassungserklärung nicht eingestellt werden, folgt eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 €.

Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, die Anwaltskosten in Höhe von 333,20 € zu begleichen.

Unsere Einschätzung

Waren nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 PAngV müssen den Gesamtpreis sowie den Preis je Mengeneinheit inkl. Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile angeben. Die Kennzeichnung bzw. der Hinweis hat in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis zu erfolgen.

Dabei sind die Mengeneinheiten 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der jeweiligen Ware zu wählen (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV).

Wird neben dem Gesamtpreis nicht der jeweilige Preis je Mengeneinheit angegeben, kann der Verbraucher durch dieses Unterlassen in die Irre geführt werden (§ 3 iVm § 5a Abs. 2 und 4 UWG). Das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann die Kaufentscheidung beeinflussen, wobei der Preis je Mengeneinheit als wesentliche Information zu werten ist.

Unser Rat

Wir empfehlen Ihnen, den Grundpreis sowie den Preis je Mengeneinheit bei Ihren Verkaufsangeboten anzugeben, wenn Sie nach gesetzlicher Lage dazu verpflichtet werden. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre Produkte eine solche Angabe benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sollten Sie (angeblich) wettbewerbswidrig gehandelt und eine Abmahnung vorliegen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung erst nach Prüfung und Rücksprache mit uns, da diese zumeist zu weit gefasst ist. Weit gefasste Unterlassungserklärungen sollten entsprechend zu Ihren Gunsten modifiziert werden, da diese sonst einen erheblichen Einfluss auf Ihr weiteres Handeln haben können. Auch im aktuellen Fall, legt Rechtsanwalt Hagel eine sehr weit formulierte Unterlassungserklärung vor, die durch weitere Erläuterungen zur Abmahnung ergänzt wird. Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie diese unterzeichnen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir nehmen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Stand: 19.03.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.