Abmahnung der FCA Germany AG

Verwendung der Marke "Fiat" des zugehörigen Logos

Der Abmahner

Abgemahnt wird durch die FCA (Fiat Chryslers Automobiles) Germany AG mit Sitz in Frankfurt. FCA Germany AG gehört zur Gruppe Fiat Chrysler Automobiles N.V. (FCA).

Der Vorwurf

Abgemahnt wird ein ehemaliger Fiat-Händler wegen Markenrechtsverletzung. Der Vorwurf besteht darin, dass der Händler angeblich unberechtigterweise die eingetragene Marke Fiat verletzt. Gerügt wird, dass der Händler auch nach Beendigung des Vertriebs- und Servicevertrages weiterhin die Marke Fiat und deren Logo benutzt.

Die Forderung

FCA Germany AG fordert, vertreten durch ihre Anwälte, das Unterlassen der gerügten Markenrechtsverletzung unter Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daneben werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Unsere Einschätzung

Nach unserer Einschätzung ist eine Geltendmachung der Ansprüche in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres möglich. In §23 MarkenG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Markenbenutzung lauter ist und nicht vom Markeninhaber verboten werden kann.

Darin heißt es: Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Daher muss es einem freien Händler grundsätzlich möglich sein, darauf hinzuweisen, dass er auch Fiat-Automobile verkauft. Der Händler darf in diesem Zusammenhang auch die Marke benutzen, sofern dies für die Benutzung erforderlich ist.

Auch § 24 MarkenG, in dem die so genannte Erschöpfung geregelt ist, schließt eine Untersagung aus, wenn die Ware rechtmäßig in den Verkehr gelangt ist. Es muss einem Händler daher auch aus diesem Grund möglich sein, auf die Herkunft seines Produktes hinzuweisen, da diese Information für einen potentiellen Käufer essentiell ist.

Unser Rat

Sie sollten im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung daher unbedingt einen Fachanwalt aufsuchen und prüfen lassen, ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt ist. Die beigelegten Unterlassungserklärungen sollten sie keinesfalls ohne vorherige Absprache mit ihrem Anwalt unterschreiben.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 17.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.