Abmahnung der FCA Germany AG |
Abgemahnt wird durch die FCA (Fiat Chryslers Automobiles) Germany AG mit Sitz in Frankfurt. FCA Germany AG gehört zur Gruppe Fiat Chrysler Automobiles N.V. (FCA).
Abgemahnt wird ein ehemaliger Fiat-Händler wegen Markenrechtsverletzung. Der Vorwurf besteht darin, dass der Händler angeblich unberechtigterweise die eingetragene Marke Fiat verletzt. Gerügt wird, dass der Händler auch nach Beendigung des Vertriebs- und Servicevertrages weiterhin die Marke Fiat und deren Logo benutzt.
FCA Germany AG fordert, vertreten durch ihre Anwälte, das Unterlassen der gerügten Markenrechtsverletzung unter Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daneben werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Nach unserer Einschätzung ist eine Geltendmachung der Ansprüche in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres möglich. In §23 MarkenG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Markenbenutzung lauter ist und nicht vom Markeninhaber verboten werden kann.
Darin heißt es: Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehrsofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
- dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
- ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
- die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
Daher muss es einem freien Händler grundsätzlich möglich sein, darauf hinzuweisen, dass er auch Fiat-Automobile verkauft. Der Händler darf in diesem Zusammenhang auch die Marke benutzen, sofern dies für die Benutzung erforderlich ist.
Auch § 24 MarkenG, in dem die so genannte Erschöpfung geregelt ist, schließt eine Untersagung aus, wenn die Ware rechtmäßig in den Verkehr gelangt ist. Es muss einem Händler daher auch aus diesem Grund möglich sein, auf die Herkunft seines Produktes hinzuweisen, da diese Information für einen potentiellen Käufer essentiell ist.
Sie sollten im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung daher unbedingt einen Fachanwalt aufsuchen und prüfen lassen, ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt ist. Die beigelegten Unterlassungserklärungen sollten sie keinesfalls ohne vorherige Absprache mit ihrem Anwalt unterschreiben.
Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.
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