Abmahnung der E.+A. Junek GmbH durch Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg

Informationspflichten im Fernabsatz und fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mahnen erneut ab:

Die uns für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bereits gut bekannte Kanzlei Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) mahnt für die E. & A. Junek GmbH ab. Die E. & A. Junek GmbH hat ihren Sitz in Dortmund und wird durch den Geschäftsführer Thomas Justitz vertreten.

Wer ist die E. & A. Junek GmbH?

Nach Ausführungen der Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vertreibt die E. & A. Junek GmbH angeblich EDV-Artikel und EDV-Zubehör. Wir konnten insoweit ermitteln, dass die E. & A. Junek GmbH den ebay-Shop cbo-do, den amazon-Shop EAComputer und den Onlineshop unter der Domain www.cbo-do.de betreibt und dort tatsächlich derartige Produkte anbietet.

Abmahngrund: Informationspflichten im Fernabsatz und fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Mit der uns vorliegenden Abmahnung werden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen das UWG geltend gemacht. Betroffen ist vorliegend ein ebay-Händler. Die gerügten Verstöße sind umfassen. So werden Verstöße gegen diverse gesetzliche Informationspflichten im Fernabsatz, wie beispielsweise fehlende Angaben zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, Informationen zur Speicherung des Vertragstextes und ein unvollständiges Widerrufsrecht bemängelt.

Was wird gefordert?

Diesbezüglich wird mit dem Abmahnschreiben die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt. Doch gerade diese sollte genauestens geprüft werden. Wir sind der Ansicht, dass die einzelnen Unterlassungstatbestände, also die Pflichten, die der eine solche Erklärung abgebende Abgemahnte freiwillig und rechtsverbindlich anerkennt, zu weit gehend sind. Hieraus können existenzbedrohende Folgen resultieren, denn ein Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung ist wegen der umfassenden Verpflichtung nicht auszuschließen und führt nicht selten zu sehr hohen Vertragsstrafen.

Wir helfen:

Gerne beraten wir Sie und zeigen Ihnen auf Ihren Fall abgestimmte Reaktionsmöglichkeiten auf. Auch können wir im Bedarfsfall eine auf das Minimum reduziert und rechtskonform modifizierte Unterlassungserklärung erstellen, damit die Gefahr für Sie als Abgemahnten möglichst gering gehalten wird. Wir raten in jedem Falle davon ab, die mitgesendete Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung abzugeben.

Nutzen Sie für eine erste Überprüfung gerne unseren Service zur unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung (hier klicken)

Stand: 24.01.2017

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.