Abmahnung der DW Folienservice UG (haftungsbeschränkt) durch die Zierhut IP Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft

Registrierung bei LUCID nach VerpackG

Die Abmahner

Innerhalb der letzten Tage erreichten uns gleich mehrfach Abmahnungen der DW Folienservice UG (haftungsbeschränkt). Vertreten wird das Unternehmen bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch die Zierhut IP Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft. Das Unternehmen betreibt Digitaldruck und vertreibt daher Sticker und Folien über die Plattform Amazon.

Der Vorwurf

Den Abgemahnten wird jeweils vorgeworfen, gegen das neue Verpackungsgesetz zu verstoßen: Aus diesem ergibt sich seit dem 01.01.2019 die Verpflichtung, sich bei der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren sowie sich für ein bestimmtes Entsorgungssystem anzumelden ( wir berichteten: https://e-commerce-kanzlei.de/das-verpackungsgesetz-neue-rechte-und-pflichten-ab-dem-01-01-2019/ ).

Die Forderung

Die Abgemahnten werden jeweils aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € aus einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen.

Unsere Einschätzung

Abmahnungen dieser Art hatten wir bei Einführung des Gesetzes bereits erwartet und daher auch bereits berichtet.

Wichtig ist es zunächst zu wissen, dass Sie sich als Unternehmer in der Pflicht des Verpackungsgesetzes befinden, wenn Sie beim Versand Verpackungen erstmalig in den Verkehr bringen – nicht der Hersteller der Verpackung ist registrierungspflichtig. Die Verpflichtung betrifft die Registrierung mit Namen, Kontaktdaten usw. für den Fall, dass Sie Um- und Versandverpackungen, Klebeband und Füllmaterial erstmalig so in den Verkehr bringen, dass sie beim Endverbraucher anfallen. Grund für das Gesetz ist das festgeschriebene Prinzip der Produktverantwortung.

Auffällig bei den uns vorliegenden Abmahnungen ist die Tatsache, dass das abmahnende Unternehmen „DW Folienservice UG (haftungsbeschränkt) erst seit dem 28.11.2018 in das Handelsregister eingetragen ist und selbst der eigenen Pflicht zur Eintragung ins LUCID Register erst seit dem 10.01.2019 nachgekommen ist.

Als Betroffener sollten Sie zunächst überprüfen, ob Sie ihrer Registrierungspflicht bereits nachgekommen sind und – falls nein – sollten Sie dies schleunigst erledigen, um zumindest zukünftige Abmahnungen auszuschließen. Eine unterbliebene Registrierung zieht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen mit sich. Außerdem können Bußgelder verhängt werden. Die sich mehrenden Abmahnungen rühren daher, dass das Register öffentlich einsehbar ist und somit jedermann überprüfen kann, welches Unternehmen seine Verpackungen registriert hat und welches nicht. Sie haben Fragen zur Registrierung? Gern helfen wir Ihnen bereits an dieser Stelle bei der Erfüllung Ihrer Pflichten.

Unser Rat

Bei der Überprüfung der uns bereits vorliegenden Abmahnungen ist auffällig, dass einige unberechtigt waren und daher gegen diese Abmahnungen erfolgreich vorgegangen worden konnte. Wie dies in Ihrem speziellen Fall aussieht, kann nicht pauschal gesagt werden. Eine Überprüfung ist in jedem Fall aufgrund der Indizien wert. In jedem Fall sollten Sie also die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben, sondern eine modifizierte Version durch einen Anwalt erstellen lassen. So lässt sich bei rechtmäßiger Abmahnung zumindest die Gefahr der Geltendmachung der Vertragsstrafe verringern. Gerne beraten wir Sie. Sprechen Sie uns gerne auch im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung an.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 15.02.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.