Abmahnung der Burberry Limited, Großbritannien durch die CBH Rechtsanwälte

Markenrechts-Verletzung

Die Abmahner

Burberry gilt als weltweite bekannte Luxusmarke aus Großbritannien. Das Unternehmen entwirft und vertreibt verschiedene Bekleidungsstücke, Accessoires, Taschen, Tücher und Make up. Das Unternehmen wurde 1856 von Thomas Burberry gegründet und ist vor allem für die Marke an sich sowie das dazugehörige Karomuster bekannt.

Im aktuellen Rechtsstreit wird Burberry von den CBH Rechtsanwälten verteten.

Der Vorwurf

Nicht selten mahnen bekannte Modelabels wegen einer Markenrechtsverletzung Konkurrenten ab. Auch im aktuellen Fall der Burberry Limited geht es um eine Markenrechtsverletzung wegen Verwendung des Stoffmusters, bekannt als „Burberry Check“.

Der gerügte Verstoß bezieht sich dabei auf Internetshops sowie auf den stationären Handel.

Die Forderung

Vorliegend wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um Zuwiderhandlungen sanktionieren zu können. Zudem soll der Abgemahnte die Anwaltskosten (Streitwert: 150.000 €) tragen.

Unsere Einschätzung

Der Inhaber einer Marke ist in der Tat befugt, die Nutzung der eingetragenen Marke zu untersagen oder explizit zu erlauben (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Nutzen Sie deshalb Marken lediglich mit Zustimmung des Inhabers, da der Inhaber sonst sein Recht nach § 14 Abs. 5 MarkenG geltend machen kann. Danach ist es dem Inhaber erlaubt, unbefugte Nutzer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und folglich eine Abmahnung auszusprechen.

Unser Rat

Nutzen Sie fremde Marken ausschließlich mit Zustimmung des Inhabers, um Abmahnungen zu umgehen. Abmahnungen sind mit viel Ärger und Kosten verbunden, die wir Ihnen gerne ersparen wollen. Deshalb bieten wir Ihnen gerne Auskünfte hinsichtlich des Markenrechts an.

Sollten Sie dennoch eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen die umgehende Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Rechtsanwalt. Wir überprüfen Ihren individuellen Fall und nehmen gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Überprüfung, da diese zumeist einer Modifizierung bedarf. Die meisten Unterlassungserklärungen sind sehr weit gefasst und schränken somit die Rechte des Betroffenen unverhältnismäßig stark ein bzw. provozieren einen Verstoß hiergegen geradezu.

Sprechen Sie uns an und wir finden eine Lösung für Ihr rechtliches Problem.

Stand: 23.05.2019

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.