Abmahnung der Brand Commerce GmbH durch CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner |
Die CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Christian Neef, haben aktuell namens der Brand Commerce GmbH mit Sitz in Lüneburg eine Abmahnung ausgesprochen.
Dem abgemahnten Unternehmen wird ein Wettbewerbsverstoß durch falsche Angaben zur Textilkennzeichnung der hergestellten Waren und Produkte bei einem Vertrieb über die Plattform ebay vorgeworfen.
Sowohl das abgemahnte Unternehmen, als auch die Brand Commerce GmbH, seien im Bereich der Herstellung, des Angebots und des Vertriebs von Kleidungsstücken, Accessoires und Schuhen tätig. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liege somit vor.
Beanstandete Verhaltensweise war beispielsweise das Unterlassen der Angabe von Bestandteilen wie Leder oder Fell in einem Kleidungsstück, das als zu 100% aus Baumwolle bestehend ausgeschrieben wurde.
Der Abmahner fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Der Abgemahnte wird also dazu aufgefordert, sich innerhalb einer relativ kurzen Frist zukünftig zur Einhaltung der Vorschriften zu verpflichten und Falschkennzeichnungen zu unterlassen.
Weiterhin wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, basierend auf einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € verlangt.
Tatsächlich dürfen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz bzw. Textilverordnung der nur solche Kleidungsstücke mit Zusätzen wie „rein“, „ganz“ oder „100%“ versehen werden, die tatsächlich ausschließlich aus diesem Fasertyp bestehen. Jedes Material mit unterschiedlichem Textilfasergehalt muss eine eigene Kennzeichnung erhalten. Sind verschiedene Fasern enthalten, müssen diese ihren Gewichtsanteilen nach in absteigender Reihenfolge angegeben werden.
Die Angaben der Faserbezeichnung müssen den in der EU-Verordnung vorgegebenen Bezeichnungen entsprechen und Angaben über die Zusammensetzung natürlich wahr sein. Betroffen von den Vorschriften sind gewerbliche Hersteller, Einführer und Händler. Auch Händler müssen die Angaben des Herstellers somit überprüfen.
Insbesondere müssen die Etiketten gemäß Art. 16 der Textilverordnung für den Käufer bereits vor Abschluss des Kaufes sichtbar sein. Dies wirkt sich insbesondere im Online-Handel aus, wo entsprechende Angaben bereits auf der Plattform in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden sollten.
Auf Grund der umfänglichen Vorschriften für die Textilkennzeichnung, ist diese leider häufig fehlerbelastet. Eine dezidierte Überprüfung der eigenen Angaben bzw. der behaupteten Handlung sollte daher in jedem Fall erfolgen. Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie sich bestenfalls bereits bei Vornahme der Kennzeichnungen rechtlich beraten lassen.
Ist eine Zuwiderhandlung erfolgt, stellt sich die Frage, ob die monierte Handlung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Nicht betroffen von den Vorschriften sind beispielsweise Händler, die ausschließlich außerhalb der EU tätig sind, sowie selbstständige Schneider, die maßgeschneiderte Textilprodukte anbieten oder nicht gewerblich handeln.
Von einem vorschnellen Eingehen auf die Forderungen des Abmahners ist dringend abzuraten. Die Unterzeichnung einer nicht-modifizierten Unterlassungserklärung kann gravierende Folgen haben. In der Regel werden diese vom Abmahner sehr weit gefasst und können im Falle eines Verstoßes zu Vertragsstrafen in existenzbedrohender Höhe führen. In jedem Fall sollte also eine Untersuchung der Angemessenheit erfolgen.
Auch wenn Sie keinen Verstoß begangen haben, sollte die Abmahnung in keinem Fall ignoriert werden, da die Gegenseite sonst weitere gerichtliche Maßnahmen ergreifen könnte.
Gerne stehen wir auch Ihnen bei der Verteidigung gegen diese Abmahnung zur Seite. Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de
Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal.
0221 . 9 758 758 0