Abmahnung der Berkemann GmbH & Co. KG durch die Kanzlei KPW Kurz Pfitzer Wolf & Partner

Marken-Verletzung „Toeffler“

Die Abmahner

Das Unternehmen Berkemann GmbH & Co. KG sitzt in Zeulenroda und wird durch den Geschäftsführer Thomas Bauerfeind vertreten. Seit über 130 Jahren stellt das Unternehmen Gesund- und Bequemschuhmodelle her.

In der aktuellen Streitsache vertritt die Kanzlei KPE Kurz Pfitzer Wolf & Partner aus Stuttgart das Unternehmen.

Der Vorwurf

Es handelt sich vorliegend um eine markenrechtliche Abmahnung: Die Marke „Toeffler“, die zu dem Unternehmen Berkemann GmbH & Co. KG gehört, wurde verletzt. Die Marke wurde für anderweitige Produkte genutzt, die den Produkten des Rechtsinhabers ähnlich sind, aber nicht von diesem stammen. Die Marke wird somit ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers für andere Produkte genutzt, was einen Verstoß nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG darstellt.

Die Forderung

Es wird die Abgabe einer unterzeichneten Unterlassungserklärung gefordert, um Zuwiderhandlungen unter Strafe zu stellen. Zudem sollen alle Produkte, die mit der Marke „Toeffler“ gekennzeichnet sind, vernichtet werden. Weiterhin macht der Abmahner seinen Auskunftsanspruch sowie den Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Die Kosten für die Erstellung dieser Abmahnung belaufen sich auf 2567,31 € (Gegenstandswert: 100.000 €) und sollen ebenfalls vom Abgemahnten getragen werden.

Unsere Einschätzung

Die Verwendung fremder Marken ist lediglich mit Zustimmung des Markenrechtsinhabers möglich und somit rechtlich erlaubt.

Nutzen Sie eine fremde Marke ohne Zustimmung, um ggf. die positiven Eigenschaften der bekannten Marke für Ihre Produkte zu nutzen, so handeln sich gesetzeswidrig. Die Marke „Toeffler“ ist eine eingetragene Wortmarke, die eine weit überdurchschnittliche Bekanntheit aufweist. Ihnen ist es damit untersagt, die Bekanntheit für Ihre Produkte auszunutzen, da Sie die bekannte Marke „Toeffler“ ggf. schädigen könnten. Es kann zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft sowie zu einer erhöhten Verwechslungsgefahr der Marke „Toeffler“ kommen. Die Assoziationsfunktion der bekannten Marke „Toeffler“ kann geschwächt werden, wenn zunehmend fremde Angebote (mit womöglich geringerer Qualität) unter diesem Namen angeboten werden.

Unser Rat

Nutzen Sie stets nur Ihre eigenen Marken oder holen Sie sich eine Zustimmung des Rechteinhabers ein, dass Sie diese fremde Marke verwenden dürfen. Sollten Sie eine Marke ohne Zustimmung nutzen oder Ihre Produkte mit einer sehr ähnlichen Marke kennzeichnen, sodass eine erhöhte Verwechslungsgefahr gegeben ist, verstoßen Sie gegen das Markenrecht.

Gerne beraten wir Sie vollumfänglich und gehen auf Ihre individuellen Rechtsprobleme ein. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, da Sie eine Marke widerrechtlich genutzt haben (dies kann wissentlich oder unwissentlich geschehen), stehen wir Ihnen ebenfalls gerne unterstützend zur Seite. Gerne nehmen wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Sprechen Sie uns an.

Stand: 30.03.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.