Abmahnung der Bäckerei Hofpfisterei durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel

Herkunft von Waren, OS-Link

Die Abmahner

Die Firma Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH betreibt eine Großbäckerei mit Hauptsitz in München. Seit 1977 ist sie Inhaberin der Marke „Sonne“, die für den Bereich „Backwaren, Konditorwaren, Schokoladenwaren und Zuckerwaren“ registriert wurde.

Bereits seit einem Jahr werden Abmahnungen durch die Münchener Kanzlei Lorenz Seidler Gossel für die Großbäckerei ausgesprochen.

Der Vorwurf

Darin geht es um eine unberechtigte Nutzung der Marke Sonne. Die Abmahnungen richten sich an andere Bäckereien, die das Wort „Sonne“ in irgendeiner Form bei der Benennung ihrer Backwaren benutzen, beispielsweise wurden auch durch die Bezeichnungen „Partysonne“ oder „Öko-Sonne“ bemängelt.

Die Forderung

Es wird zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, weiterhin wird Erstattung der Gebühren in Höhe von 3.617,01 € zuzüglich der Patentanwaltskosten verlangt.

Unsere Einschätzung

Gerade für Sonnenblumenkernbrote liegt eine Bezeichnung als „Sonne“ sehr nahe und erfolgt daher häufig. Die Bäckerei Hofpfisterei überprüft dabei immer wieder, ob bei den so bezeichneten Backwaren eine Ähnlichkeit zur angemeldeten Marke besteht, wie beispielsweise die Nutzung von Sonnenblumenkernen.

Voraussetzung für eine Verletzung einer Marke ist nämlich, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.

Im Fall der Marke „Sonne“ wurden bereits mehrere Bäckereien abgemahnt und sogar zahlreiche Entscheidungen zu dem Thema erzwungen. Auch die Bezeichnung eines Sonnenblumenkernbrotes mit den Namen „Öko-Sonne“ oder „Vollkornsonne“ wurden trotz der Zusätze als Verletzung der Marke angesehen. In der Sache kann die derartige Verwendung der Marke „Sonne“ durchaus als heikel betrachtet werden.

Allerdings setzt die Großbäckerei Hofpfisterei regelmäßig einen äußerst hohen Streitwert an, dieser wird teils mit 200.000 € beziffert. Zusätzlich wird auch noch Ersatz der Patentanwaltskosten verlangt. Diesbezüglich sollte dringend eine Angemessenheitskontrolle erfolgen, um die Kosten womöglich zu reduzieren.

Unser Rat

Sie haben eine derartige Abmahnung erhalten? Nehmen Sie diese in jedem Fall ernst und bleiben Sie nicht untätig, sonst droht die Einleitung kostspieliger gerichtlicher Maßnahmen.

Lassen Sie keine Zeit verstreichen und konsultieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt. Geben Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung die geforderte Unterlassungserklärung ab oder zahlen ins Blaue hinein den geforderten Geldbetrag.

Die Höhe der Zahlung sowie der Inhalt der Erklärung müssen in jedem Einzelfall überprüft werden. Sie laufen sonst Gefahr, sich einem immensen Risiko auszusetzen wegen einer möglicherweise viel zu weitreichenden Unterlassungserklärung. Dies birgt erhebliche Gefahren, da im Falle der Nichteinhaltung der Erklärung ganz erhebliche Strafzahlungen fällig werden können.

Sie haben weitere Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns, wir beraten Sie schnell, kompetent und zuverlässig. Nutzen Sie hierzu gerne unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 21.09.2018

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.