Abmahnung der arte fiori e.K. durch die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und nicht hinreichend bestimmte Leistungs-Frist

Die Abmahner

Es wird uns von Abmahnungen durch die arte fiori e.K. aus Memmingen (Inhaber: Behzad Azimian) berichtet. Ausgesprochen werden diese durch die im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bereits bekannte Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die arte fiori e.K. vertreibt in ihrem Onlineshop www.arte-fiori.com Kosmetikprodukte und Nahrungsergänzungsmittel.

Der Vorwurf

Gerügt wird ein wettbewerbswidriges Verhalten durch das Vorhalten einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sowie die Angabe einer nicht hinreichend bestimmten Frist für die Erbringung der Leistung, wie z. B. einer zu unbestimmten Angabe eines Liefertermin von Waren.

Die Forderung

In der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Einhaltung der dafür gesetzten Frist verlangt.

Zudem sollen auch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,02 € auf Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € ersetzt werden.

Unsere Einschätzung

Beachtlich an diesem Fall ist, dass in letzter Zeit vermehrt Abmahnungen durch die FAREDS Rechtsanwälte für die arte fiori e.K. ausgesprochen wurde. In Fällen häufiger Abmahnungen kann ein Verdacht des Rechtsmissbrauchs entstehen. Voraussetzung wäre beispielsweise, dass der Umsatz der arte fiori e.K. zu dem durch die Abmahnung entstehenden Kostenrisiko außer Verhältnis steht.

In Bezug auf den Lieferzeitpunkt stellt im Sinne der Rechtsprechung die Einschränkung der angegebenen Lieferzeit durch die Angabe „voraussichtlich“ regelmäßig eine unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners dar. Der Zusatz bringe einen fehlenden Bindungswillen hinsichtlich des Lieferzeitpunkts zum Ausdruck, somit fehle es an der Bestimmtheit der Leistungsfrist und damit an der Verlässlichkeit und Eingrenzbarkeit. Gleiches gilt auch für den Zusatz „in der Regel“. Anders sei jedoch der Zusatz „ca.“ zu verstehen, der lediglich die Möglichkeit einer geringfügigen Abweichung des Liefertermins ausdrücke und somit die Frist im Wesentlichen festlege.

Über das bestehende Widerrufsrecht hat bei einem Verkauf im Internet ein Unternehmer den Verbraucher im Sinne von § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB zu informieren. Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den Voraussetzungen, so werden damit verbraucherschützende Vorschriften verletzt. In Bezug auf einen derartigen Wettbewerbsverstoß erscheint aber der angesetzte Streitwert von 10.000 € sehr hoch. Daher sollte im Einzelfall unbedingt eine Überprüfung der Angemessenheit erfolgen.

Unser Rat

Angesichts der regelmäßig kurzen Fristen ist ein zügiges Vorgehen ratsam.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit liegt nicht per se vor, wenn viele Abmahnungen versendet werden, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden. Vermeiden Sie also das Risiko zusätzlicher Gerichtskosten, die auf Sie zukommen können, wenn Sie nicht, nicht ausreichend oder zu spät auf die Abmahnung reagieren.

Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar häufig ratsam, Sie sollten jedoch dringend anwaltlichen Rat einholen.

Unterzeichnen Sie den Entwurf der Gegenseite ohne rechtliche Überprüfung laufen Sie Gefahr, sich zu weitreichend zu verpflichten. In der Regel ist eine Modifikation zu ihren Gunsten möglich und sehr anzuraten, um Haftungsfallen zu vermeiden.

Auch Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der für Sie günstigsten Vorgehensweise! Eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 24.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.