Abmahnung durch Jeannette Habeck durch die Rechtsanwälte Sievers und Kollegen

Privat verkaufen auf ebay: Umgehen von Informationspflichten

Der Abmahner

Derzeit liegt uns eine Abmahnung von Frau Jeannette Habeck aus Neuzelle vor, die über die Plattform Ebay als gewerblicher Verkäufer Bekleidung vertreibt. Vertreten wird Frau Habeck durch die Kanzlei Sievers und Kollegen.

Der Vorwurf

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, zum Schein als privater Verkäufer bei Ebay aufzutreten, obwohl tatsächlich ein gewerbliches Handeln vorliegt. Durch die so erfolgte Umgehung von Verpflichtungen für gewerbliche Händler habe der Abgemahnte einen Vorteil erlangt und so gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Konkret sollen kein ordnungsgemäßes Impressum, keine Widerrufsbelehrung und kein Muster-Widerrufsformular vorhanden sein. Ebenfalls soll kein Hinweis auf die Speicherung des Vertragstextes nach Art. 246c Nr. 2 EGBGB vorhanden sowie nicht über gesetzliche Gewährleistungsrechte informiert worden sein.

Die Forderung

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung, die wettbewerbswidriges Verhalten in der Zukunft unterbinden soll und dafür eine Vertragsstrafe in höhe von 5.100,00 € vorsieht, wird die Übernahme der Rechtsanwaltskosten gefordert. Diese belaufen sich ausgehend von einem Streitwert von 30.000 € auf 1.358,86 €.

Unsere Einschätzung

Die oben genannten Verpflichtungen für einen gewerblichen Händler sind zwingend einzuhalten. Ob Sie mit ihren Verkäufen auf Ebay aber noch privater oder schon gewerblicher Verkäufer sind, erfordert eine Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Viele Faktoren können dabei ausschlaggebend sein wie etwa das Einstellen wiederholter, gleichartiger Artikel, die Anzahl der Bewertungen durch Dritte und eine gewerbliche Tätigkeit außerhalb von Ebay. Als hohe Anzahl von Bewertungen sieht der BGH dabei schon 100 an.

Unser Rat

Sie sollten die Abmahnung wie immer sehr ernst nehmen und diese durch einen sachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Problematisch ist grundsätzlich nicht die finanzielle Forderung, sondern die Gefahr, dass die Vertragsstrafe bei zukünftigen Verstößen (gegebenenfalls auch mehrfach) geltend gemacht wird. Daher sollten Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, sondern durch einen Anwalt zu Ihren Gunsten modifizieren lassen. Ebenfalls sollte die geforderte Zahlung nicht direkt getätigt werden, sondern der Höhe nach ebenfalls überprüft werden. Das alles sollte auch dringend innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, da ansonsten gerichtliche Schritte drohen. Sprechen Sie uns gerne an und wir beraten Sie schon im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung.

Stand: 12.03.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.