KG Berlin:  die Signatur unter geschäftlicher Email kann diese zu unerlaubter Werbung / Spam machen - Abmahngefahr!

Urteil vom 15.09.2021 - Az. 5 U 35/20

Was hat das KG Berlin nun entschieden?

Nach einem aktuelle Urteil des KG Berlin vom 15.09.2021 kann die Signatur unter einer geschäftlichen E-Mail diese zu einer unerlaubten Werbung, sprich SPAM werden lassen. Hier drohen Abmahnungen!

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem Empfänger und Versender einer Email in geschäftlichem Kontakt standen. Der Gewerbetreibende versendete eine weitgehend sachbezogene E-Mail, welche thematisch den beauftragten Service adressierte, an seinen Kunden. Der Footer der E-Mail beinhaltete den Zusatz 

„XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. Nutzen Sie www.XXXXX.de“. 

Der Kunde hatte allerdings zuvor keine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails erteilt. Der Kunde sah die gesamte E-Mail aufgrund des kleinen Zusatzes unter der Signatur als Werbung an. Nach erfolgloser Abmahnung klagte er wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung und bekam nun Recht. 

In dem Urteil heißt es dazu auszugsweise:

"Die Zusendung von elektronischer Post an einen Adressaten, der das Postfach beruflich nutzt, für Zwecke der Werbung ohne dessen Einwilligung stellt einen Eingriff in den von § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
(...) 
So liegt es hier hinsichtlich der E-Mails der Beklagten vom 25. März 2019 und 04. April 2019 (nachfolgend auch nur "streitgegenständliche E-Mails"), die die Beklagte an ein Postfach des Klägers geschickt hat, das dieser auch beruflich nutzt.
(1) Diese E-Mails beinhalteten an deren jeweiligen Ende jeweils ein werbliches Element:
XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt.Nutzen Sie www.XXXXX.de
(2) Zwar ist der übrige, weit überwiegende Teil der streitgegenständlichen E-Mails keine Werbung. Dies hat aber nicht zur Folge, dass das werbliche Element von vornherein keine Werbung darstellen könnte. Die streitgegenständlichen E-Mails werden von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Kommunikation im Rest der E-Mails und ganz am Ende für Zwecke der Werbung - genutzt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in solchen Konstellationen für die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post sei durch den zulässigen Teil der E-Mail insgesamt gerechtfertigt, "kein Raum" (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15 -, Rn. 19, juris).

Was sollten Gewerbetreibende nun beachten?

Das Versenden von E-Mails, die Werbung enthalten, ist gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich nur zulässig, wenn der Adressat der E-Mail zuvor ausdrücklich in den Erhalt einer Werbe-E-Mail eingewilligt hat.

Wenn bereits eine geschäftliche Beziehung besteht, so kann in diesem Rahmen nach Einwilligung per Email kommuniziert werden. Das KG Berlin hat aber nunmehr klargestellt, dass dann keine weiteren werblichen Aussagen enthalten sein dürfen. Durch das Hinzufügen von Werbung in einer im Übrigen zulässigen E-Mail sei eine Belästigung des Nutzers im Sinne des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG nicht auszuschließen. Daher ist eine E-Mail auch bei geringfügigem werblichem Zusatz wie in dem vorliegenden Fall insgesamt als werbende E-Mail einzuordnen, die das Erfordernis einer Einwilligung zur Folge hat.

Hat der Empfänger einer solchen Email keine Einwilligung erteilt, kann die E-Mail nach der Ansicht des Gerichts somit als Spam deklariert werden. Dies kann eine Abmahnung zur Folge haben.

Gewerbetreibende sollten somit solche werbenden Slogans - mögen sie noch so knapp sein - in Emails die ohne vorherige Einwilligung versendet werden, weglassen, sonst könnten Abmahnungen drohen. 


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Ihr Sebastian Günnewig, Dipl.-Kfm. Dipl.-Jur.

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 02.06.2022

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.