§ 22f UStG – Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet

Konsequenzen für Verkaufs-Plattformen und Händler

Am 23.11.2018 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Ab dem 1.1.2019 gelten somit neue Aufzeichnungspflichten für die Betreiber elektronischer Marktplätze. Aufgrund technischer Herausforderungen greifen Übergangsfristen, sodass Händler aus der EU erst zum 1.10.2019 und Händler aus Drittstaaten zum 1.3.2019 verpflichtet sind, eine Bescheinigung nach § 22f UstG zu beantragen.

Was schreibt § 22f UstG vor?

Art. 22f UstG schreibt den Betreibern von elektronischen Marktplätzen vor, Angaben über ihre Händler/Nutzer aufzuzeichnen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Mit § 22f UstG wird der Betreiber dazu verpflichtet, sich die Bescheinigung einzuholen, da ansonsten eine Mithaftung besteht. Mit dem Nachweis über die Steuerabführung der jeweiligen Händler kann die Finanzverwaltung prüfen, ob das liefernde Unternehmen seinen steuerrechtlichen Pflichten nachgekommen ist.

Was müssen die Betreiber der elektronischen Marktplätze dokumentieren?

Der Betreiber muss den vollständigen Namen, die Anschrift, die vom Finanzamt erteilte Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmens aufzeichnen. Zudem müssen die Dauer der Gültigkeit der vom Finanzamt erteilten Bescheinigung sowie die durchgeführten Lieferungen dokumentiert werden.

Wie wird die Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UstG beantragt?

Die Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Nach Antragstellung erhält das Unternehmen die Bescheinigung in Papierform (§ 22f Abs. 1 S. 2-6 UstG). Die Bescheinigung muss bereits zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein und kann maximal für drei Jahre Gültigkeit erlangen.

Kommt der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach, kann das Finanzamt die Bescheinigung versagen.

Sobald das elektronische Bescheinigungsverfahren eingerichtet ist, erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber eine Auskunft über die gespeicherte Bescheinigung. Die Weitergabe dieser Bescheinigung erfolgt automatisch mit der Beantragung der Bescheinigung durch den Unternehmer. Bis dahin müssen die Händler über Online-Upload Funktionen ihren Marktplatzbetreibern die Bescheinigung zukommen lassen. Erfolgt dies nicht, kann der Händler gesperrt werden.

Unser Rat

Beachten Sie die ab dem 1.1.2019 die geltenden Aufzeichnungspflichten, da sonst eine Abmahnung drohen könnte. Abmahnungen sind immer mit viel Ärger und unnötigen Kosten verbunden, denen man jeden zuvorkommen kann. Fordern Sie von all Ihren Händlern eine solche Bescheinigung ein, um Ihren Pflichten nachzukommen.

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, helfen wir Ihnen ebenfalls sehr gerne. Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung niemals ohne Prüfung und Rücksprache mit Ihrem Anwalt, da zumeist eine Modifizierung einer solchen Erklärung Ihnen Vorteile schaffen kann. Die Erstberatung in Folge einer Abmahnung ist bei uns stets unverbindlich und kostenfrei.

Stand: 18.01.2019

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.