Abmahnung erhalten?

Darauf sollten Sie nun achten

Die nachstehenden Informationen, beinhalten allgemeine Aspekte wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können bzw. zeigen Ihnen auf, was Sie keinesfalls machen sollten. Natürlich ist die richtige Reaktion von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig.

1
Die Zahlungsaufforderung

In der Abmahnung wird u.a. die Zahlung etwaiger Anwaltskosten und Schadensersatz verlangt. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und zahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat!

2
Die beiliegende Unterlassungserklärung

Dem Abmahnschreiben liegt meist eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Unterschreiben Sie diese nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung!

3
Die gesetzte Frist

Abmahnungen enthalten meist sehr kurze Fristen, in denen Sie handeln sollen. Kontaktieren Sie noch vor Ablauf der Frist einen spezialisierten Rechtsanwalt und bleiben Sie nicht untätig, sonst drohen gerichtliche Schritte.

4
Die Verteidigung gegen Abmahnungen

Wir prüfen die erhaltene Abmahnung, ihren Grund und den Sachverhalt sehr genau. Erfolgte sie rechtsmissbräuchlich oder unberechtigt, können wir diese abwehren.

5
Die Modifikation der beigefügten Unterlassungserklärung

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist zumeist zu weit gefasst: Für Sie bedeutet das ein hohes Risiko, gegen diese zu verstoßen und die Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Deshalb ändern wir die Erklärung zu Ihren Gunsten ab.


Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten, ist unter Umständen eine Strategie zielführend, welche bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung schon gar nicht angewendet werden kann. Auch wird die Strategie beispielsweise davon beeinflusst, wer Ihr Gegner, also der Absender der Abmahnung ist.

Wir gehen daher auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete in gesonderten Beiträgen ein, welche Sie auch in unserem Blog finden werden. Sie sehen aber schon an diesem Punkt: Eine konkrete und erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie kann nur in einer genauen Begutachtung und Beratung Ihres Abmahnfalles gewählt werden.

Zunächst ist zu sagen, dass Sie mit einer falschen Reaktion Ihre Lage dramatisch verschlechtern und unter Umständen existenzbedrohende Konsequenzen auslösen können.


Soll ich nicht reagieren?

Dies ist in der Regel wohl die schlechteste Alternative! Diese Alternative sollten Sie nur dann wählen, wenn Sie absolut sicher sind, dass das vorgeworfene Verhalten nicht zutreffend ist. Allerdings ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dies wohl in den seltesten Fällen zutreffend ist. Erschwerend kommt meist hinzu, dass selbst bei fraglichen Abmahngründen regelmäßig keine stetige Rechtsprechung, die Ihre Position sichert, vorliegt. Sie sollten also grundsätzlich nur nach individueller Beratung durch einen Spezialisten diese Alternative in betracht ziehen! Reagieren Sie nämlich nicht, obwohl der Unterlassungsanspruch besteht, so laufen Sie Gefahr, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlässt oder Sie auf Unterlassung verklagt. Beide Alternativen ziehen weitere, nicht unerhebliche Kosten für Sie mit sich!


Soll ich die geforderte Unterlassungserklärung abgeben?

Hierzu kann im Regelfall ebenfalls nicht geraten werden. Der Abmahner fasst meist den Unterlassungsanspruch zu weit. Dies bedeutet, Sie würden sich bei Abgabe einer unveränderten Unterlassungserklärung zu weit verpflichten, obwohl Ihr Gegner keinen Anspruch auf einen solch umfangreichen Unterlassungsvertrag hat. Die Gefahren eines zu weiten Unterlassungsvertrages realisieren sich dann im Nachhinein: verstoßen Sie gegen die Unterlassungsklausel des Vertrages, so sind hohe Vertragsstrafen fällig, welche nicht selten existenzbedrohend sein können.

Verschärfend kommt in diesem Stadium hinzu, dass viele Abmahner sehr hohe Vertragsstrafen ansetzen und sich diese teilweise sogar unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges versprechen lassen. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte im Falle eines Verstoßes eine hohe Strafe für jede einzelne Handlung zu zahlen hat.

Letztlich muss zudem vor Abgabe einer Unterlassungserklärung geprüft werden, ob der gerügte Verstoß von dem Abmahnenden überhaupt abmahnfähig ist, der Abmahner zur Abmahntätigkeit legitimiert ist und welcher konkrete Unterlassungsanspruch besteht. Ebenso muss aus Vorsicht die genaue Formulierung des Unterwerfungsvertrages geprüft werden. Aus unserer Beratungspraxis können wir sagen, dass wir nahezu immer von der Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung abraten müssen. Konsequenter Weise müssen wir festhalten, dass die Abgabe der mitgesendeten Unterlassungserklärung im Regelfall keine geeignete Strategie als Reaktion darstellt.


Soll ich eine modifizierte (=geänderte) Unterlassungserklärung abgeben?

Sofern das gerügte Verhalten tatsächlich einen Unterlassungsanspruch ausgelöst hat, muss regelmäßig zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung geraten werden, um so die Wiederholungsgefahr auszuschließen und gleichsam eine zu weite Erklärung rechtskonform einzuschränken. Doch genau hier liegt die Schwierigkeit: Die modifizierte Erklärung muss einerseits geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen, soll aber zu Gunsten des Abgemahnten möglichst eng gefasst werden. Dabei ist Vorsicht geboten: wird die Unterlassungserklärung zu weit eingeschränkt, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und der Abmahner kann eine einstweilige Verfügung erwirken oder eine Unterlassungsklage einreichen. Wird die Unterlassungserklärung nicht genügend eingeschränkt, so trägt der Abgemahnte ein zu großes Risiko der späteren Inanspruchnahme nach Verwirkung einer Vertragsstrafe. An dieser Stelle muss eindringlich dazu geraten werden, derartige Modifikationen durch einen spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.


Soll ich einen Gegenangriff starten?

Je nach Art der Abmahnung steht dem Abgemahnten auch das Mittel des Gegenangriffes zur Verfügung. Als Beispiele sind hier eine kostenpflichtige Zurückweisung von ungerechtfertigt geltend gemachten Schutzrechtsansprüchen, eine negative Feststellungsklage und eine etwaige Gegenabmahnung zu nennen. Derartige Mittel sollten aber nur nach dezidierter Beratung in Erwägung gezogen werden, da diese meist weitere Kosten und ein erhöhtes Risiko mit sich bringen.


Soll ich einen Vergleich vorschlagen?

Letztlich können die Parteien, also der Abgemahnte und der Abmahner sich auch in einem Vergleich gütlich einigen. In einem solchen Vergleich werden die einzelnen Ansprüche in gegenseitiger Absprache entsprechend angepasst. Voraussetzung für einen solchen Vergleich muss aber der Abgemahnte bzw. sein Anwalt fundierte juristische Einwände gegen die erhaltene Abmahnung vorbringen können, um so ein mögliches Prozessrisiko für den Abmahnenden aufzuzeigen und diesen von der Vorteilhaftigkeit des Vergleiches überzeugen zu können.

In unserem Blog gehen wir dezidierter auf diese und weitere Maßnahmen ein. Bitte beachten Sie aber, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen handelt, die eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen können.