Nur der aufklärende Hinweis über weitere anfallenden Kosten reicht nicht |
Uns liegt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vor, zu der grundlegenden Frage der Preisangabepflicht bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten, (BGH, Urteil v. 14.01.2016 – Az. I ZR 61 / 14).
Die beklagte Partei betreibt ein Bestattungsunternehmen. Sie warb mit Preisangaben für ihre Dienstleistungen. In der Tabelle der Preisliste war folgender Hinweis sinngemäß vorzufinden:
„Wir weisen darauf hin, dass zu diesen aufgeführten Leistungen weitere Kosten, zum Beispiel Überführung, Grabarbeiten entstehen“.
Überführungskosten entstanden in Form von Entfernungspauschalen oder es erfolgte eine konkrete Berechnung des Kilometerpreises.
Nach Auffassung des BGH verstößt diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).
Zwar sei es zulässig, so der BGH, keinen Gesamtpreis zu bilden, schließlich sei ein Teil der Leistung im Voraus wegen fehlender Faktoren nicht berechenbar. In einem solchen Fall genüge nach Auffassung des BGH aber nicht etwa nur der aufklärende Hinweis über weitere anfallenden Kosten. Der Werbende müsse vielmehr konkret die Berechnungsmethode dieser anfallenden Kosten mitteilen.
Konkret hätte die beklagte Partei angeben müssen, dass diese Kosten an Hand einer Entfernungspauschale oder nach genauen Kilometern abgerechnet werde. Da ein solcher Hinweis allerdings fehlte, war diese Werbung wettbewerbswidrig.
Die Entscheidung ist konsequent: Letztlich hat der Verbraucher in dieser Situation bei Erblicken der Werbeanzeige keine Möglichkeit, die konkreten Beträge zu errechnen. Die Werbung ist insofern irreführend, da dem Verbraucher eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten genommen wird
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