Abmahnung durch Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Ralph Schneider - Markenglas.de

Ebay: Wenn Privatverkäufer zu gewerblichen Händlern werden

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft, die für Herrn Ralph Schneider ausgesprochen wurde, vorgelegt.

Herr Ralph Schneider aus Köln vertreibt über seinen Onlineshop Markenglas.de insbesondere Gläser und Bar-Utensilien.

Vorliegend wurde ein vermeintlich privater ebay-Verkäufer abgemahnt, da dieser die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten habe. Bemängelt wird sodann, dass die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere jene hinsichtlich des Widerrufsrechtes und der Anbieterkennzeichnung nicht beachtet wurde und die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei den Angeboten fehlten.

Dies ist zunächst nicht verwunderlich, da sich der Empfänger dieser Abmahnung als privater Verkäufer empfand und er demnach die Vorschriften für gewerbliche Verkäufer nicht erfüllte.

Doch schnell sind die Grenzen zum gewerblichen Handeln überschritten. Wir haben bereits in der Vergangenheit über die bestehende Problematik für private ebay-Händler berichtet.

Grundsätzlich sollten ebay-Verkäufer, sofern die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grenzen von ihnen überschritten werden, ihr Verkaufsverhalten einschränken oder die Angebote an die für gewerbliche Händler vorgeschriebenen Art und Weise anpassen. Bestehen Unsicherheiten bezüglich des eigenen Status, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt zur Klärung hinzugezogen werden.

Regelmäßig wenden sich Mandanten an uns, wenn es zu spät für eine derartige vorbeugende Anpassung ist - also nach einer erhaltenen Abmahnung. Wir müssen eindringlich empfehlen, sich grundsätzlich vor Ausübung einer umfangreichen Handelstätigkeit rechtlich abzusichern. Andernfalls läuft man schnell Gefahr, als scheinprivater Händler zu agieren. In solchen Fällen kann eine erfolgte Abmahnung durchaus gerechtfertigt und nachvollziehbar sein. Wir haben die wirtschaftliche Sensibilität dieser Thematik für Sie ein einem anderen Artikel aufbereitet.

Doch Vorsicht! – Auch falls Sie zu Recht abgemahnt wurden, heißt es Ruhe bewahren, um die Lage nicht zu verschlimmern. Schließlich müssen Sie unbedingt sicherstellen, dass vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alle Angebote entsprechend überarbeitet werden und künftig nur noch rechtskonform und im Einklang mit der Unterlassungserklärung Angebote eingestellt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für noch etwaig bestehende Angebote. Andernfalls laufen Sie Gefahr, eine (oder mehrere) Vertragsstrafe(n) zu verwirken.

Sollten Sie zu Unrecht abgemahnt worden sein, so gilt es, den eigenen Standpunkt rechtlich versiert darzustellen und die von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Hierzu gibt es diverse Möglichkeiten.

In der vorliegenden Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren auf Basis eines Streitwertes in Höhe von 20.000 Euro, was einer Gebührennote von 984,60 Euro entspricht, verlangt.

Sind Sie aktuell betroffen?

Dann helfen wir Ihnen gerne bei der unmittelbaren Verteidigung gegen diese Abmahnung Nutzen Sie hierzu unsere, Service zur kostenfreien und unverbindlichen Einschätzung Ihres Falles.

Stand: 31.03.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.