Abmahnung der Frau Emilia Schmidt Naturprodukt24 durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

ebay: OS-Plattform

Uns wurde von einem unserer Mandanten eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dem Hause der Kanzlei Gereon Sandhage zugesendet. Diesmal wird für Frau Emilia Schmidt, die den ebay-Shop „Naturprodukt24“ betreibt, abgemahnt.

Frau Emilia Schmidt soll nach eigenen Ausführungen Handel mit einem Produktsortiment rund um Naturkosmetik, Kräuter, Vitamine, ätherische Öle und Kosmetik betreiben. Darüber hinaus haben wir in dem ebay-Shop auch weitere Dekorations- und Haushaltsprodukte gefunden.

Frau Emilia Schmidt betreibt daneben den Onlineshop www.naturprodukt24.de. Auch hier finden sich vor allem Kosmetikprodukte.

Schon wieder eine Abmahnung der Kanzlei Sandhage

Die uns vorliegende Abmahnung wurde durch die uns für Abmahnungen bereits mehrfach bekannte Kanzlei Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin ausgesprochen. Wir vertreten etliche ebay-Verkäufer, die auch eine Abmahnung der Kanzlei Sandhage erhalten haben.

Abmahngrund: OS-Plattform (ODR-Verordnung)

Mit der vorliegenden Abmahnung wird insbesondere der fehlende Link zur OS-Plattform bemängelt. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie hier (anklicken).

Rechtsanwalt Sandhage führt aus, dass Frau Emilia Schmidt in der fehlenden Information einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß sehe. Nach aktueller Rechtsprechung ist dieser Ansicht zunächst zuzustimmen (hier finden Sie relevante Urteile – zum Weiterlesen anklicken!)

Was fordert Frau Emilia Schmidt durch Rechtsanwalt Sandhage?

Es wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist unserer Ansicht nach aber zu weit gefasst und birgt deutliche Risiken für den Abgemahnten. Ohne anwaltlichen Rat sollte diese Erklärung nicht unterschrieben werden!

Auch eine solche Abmahnung erhalten? - Wir helfen Ihnen:

Erste allgemeine Ratschläge hierzu finden Sie auch in unserem Blog (anklicken)

Auch in diesem Fall weisen aber darauf hin, dass sowohl die Abmahnberechtigung – insbesondere die Unternehmereigenschaft des Abgemahnten – als auch die Unterlassungserklärung geprüft werden sollte.

Es sollte ohne konkrete Prüfung nicht vorschnell eine Unterwerfung erfolgen!

Sollten See fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung: zur unverbindlichen Anfrage (hier klicken)

Stand: 23.01.2017

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.