Abmahnung von Jens Sternberg durch Rechtsanwalt Heinz-Dieter Pals |
Uns liegt aktuelle erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Kollegen Heinz-Dieter Pals aus Dresden im Namen von Jens Sternberg vor.
Anlass der Abmahnung ist die Eintragung in einem Branchenbuch, hier unter www.gelbeseiten.de, unter Verwendung des Schlagwortes „Versicherungsmakler“. Angeblich lassen sich Versicherungsvertreter oder Versicherungsvermittler unter diesem oder ähnlichen Begriffen in ein Branchenbuch eintragen, obwohl dies wettbewerbswidrig sei, wenn sie tatsächlich kein Versicherungsmakler sind.
Tatsächlich besteht zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsvermittler ein Unterschied. Während der Makler grundsätzlich seine Kunden betreut, vermittelt der Versicherungsvermittler einen Kunden an eine von ihm ausgewählte Versicherung. In § 34 d Gewerbeordnung sowie § 59 Versicherungsvertragsgesetz wird die Begrifflichkeit des Maklers sogar als gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung wiedergegeben.
Rechtsanwalt Pals fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung, verbunden mit der Verpflichtung, angeblich entstandene Kosten auf der Basis eines Streitwertes von 10.000 EUR zu erstatten.
Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten ? Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich unverbindlich durch uns beraten – wir verfügen über die nötige Erfahrung im Umgang mit solchen Abmahnungen.
Erste Informationen zu möglichen Reaktionen finden Sie in unserem Blog.
Ihr individueller Sachverhalt ist zu prüfen. Ist es überhaupt zutreffend, dass Sie wettbewerbswidrig agiert haben. Sollte dies so sein überprüfen wir auch die geforderte und beigefügte Unterlassungserklärung. Oftmals ist die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst.
Ein weiterer Angriffspunkt kann sein, dass zwischen Ihnen und dem Abmahner ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wie es das Gesetz fordert, nicht besteht. Auch dies ist zu prüfen.
Letztlich aber bleibt auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit in jedem Fall zu prüfen. Uns ist mittlerweile eine Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen bekannt. Eine Abmahnung kann beispielsweise dann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein, wenn wettbewerbsfremde Motive, etwa Gebührenerzielungsabsicht, vorherrschen. Auch ist die erhebliche Anzahl an ausgesprochenen Abmahnungen oftmals ein Indiz für den Rechtsmissbrauch.
Jedenfalls sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne Weiteres ungeprüft abgegeben werden. Im Bedarfsfalle stehen wir Ihnen gerne bei der individuellen Verteidigung zur Seite und formulieren – sofern nötig – eine angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.
Unsere Empfehlung:
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