Abmahnung Repaircenter24 GmbH durch NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen GbR

Veraltete Widerrufsbelehrung

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Repaircenter24 GmbH vorgelegt. Die Repaircenter24 GmbH aus Berlin wird durch die Geschäftsführer Frau Carolin Lepa und Herrn Emrah Adigüzel geführt. Die uns vorliegenden Abmahnung wurde durch die NIMROD Rechtsanwälte Frederik Bockslaff und Jacob Scheffen GbR ausgesprochen.

In dieser Abmahnung wird insbesondere moniert, dass eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet worden sei.

Aufgrund dieser fehlerhaften Information wird sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ebenso wird zum Ausgleich der entstandenen Abmahnkosten aufgefordert. Diese Rechtsanwaltsgebühren werden vorliegend auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 10.000 Euro berechnet, was für sich genommen als üblich und angemessen anzusehen wäre.

Zunächst ist aber zu prüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Dies wäre nur der Fall, wenn folgende Voraussetzungen tatsächlich gegeben wären:

  1. Sie haben tatsächlich eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet, die den heutigen Anforderungen nicht genügt.
  2. Die Repaircenter24 GmbH steht im direkten Wettbewerb zu Ihnen. Hier ist anzumerken, dass die Repaicenter24 GmbH überwiegend Dienstleistungen im Bereich der Reparatur, Wartung und Pflege von elektronischen Endgeräten wie Handys, PCs und Notebooks erbringt. Wir sich aber die Website der Repaicenter24 GmbH genau ansieht, wird feststellen, dass peripher auch Kabel, Tools und andere Kleinzubehörteile aus dem Bereich EDV und Telekomunikation angeboten werden. Da der Begriff „Mitbewerber“ im Sinne des Wettbewerbsrechtes regelmäßig weit auszulegen ist, genügt es wohl schon, wenn Sie ausschließlich Produkte aus dem Bereich EDV und/oder Telekommunikation vertreiben, also eine reine Handelstätigkeit ausüben. Wir weisen jedoch daraufhin, dass auch dieser Punkt jeweils im Einzelfall zu prüfen ist.

Was können Sie nun nach Erhalt einer solchen Abmahnung machen?

Wir haben Ihre Reaktionsmöglichkeiten auch in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?

Sie haben als die Wahl zwischen folgenden Alternativen:

  • Nicht reagieren.

Hiervon raten wir eindringlich ab. Beachten Sie auch die gesetzten Fristen! Aber: Sie sollten nicht eigenständig mit dem Abmahner verhandeln. Dies verschlechtert im Regelfall Ihre Position erheblich.

  • Die geforderte Unterlassungserklärung abgeben.

Hiervon raten wir ebenso eindringlich ab. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, ist schließlich auch der Umfang und die Reichweite der Unterlassungserklärung dezidiert zu prüfen!

  • Eine modifizierte (=geänderte) Unterlassungserklärung abgeben.

Dies kann Sinn machen – insbesondere wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht. Aber auch gilt es, ist strategisch zu denken und mögliche Fallen zu vermeiden.

  • Einen Vergleich vorschlagen.

Dies kann ebenso Sinn machen – jedoch ist dies nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn fundierte Rechtskenntnisse vorliegen oder ein spezialisierter Partner zur Seite steht.

  • Einen Gegenangriff starten.

Dies kann auch zielführend sind – jedoch bedarf es hierzu meist einer fundierten Rechtsberatung. Mögliche Mittel wären beispielsweise eine kostenpflichtige Zurückweisung von ungerechtfertigt geltend gemachten Schutzrechtsansprüchen, eine negative Feststellungsklage und eine etwaige Gegenabmahnung zu nennen.

Wir mussten im vorliegendem Fall empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Doch stellt nicht in jedem Fall die richtige Reaktion dar. So ist grundsätzlich zu prüfen, ob auch bei tatsächlicher Abmahnberechtigung der konkret vorgeworfene Wettbewerbsverstoß überhaupt vorliegt. Zusätzlich müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, denn diese können auch zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen oder weitere Optionen ermöglichen (beispielsweise aufgrund von Verjährung, welche im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nach nur sechs Monaten eintritt oder wegen eines Rechtsmissbrauches der Abmahnung).

Seien Sie also bei Erhalt einer solchen Abmahnung wachsam. Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Im Überblick:

gefordert wird:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der gerügten Verstöße, insbesondere hinsichtlich der Widerrufsbelehrung
  • der Ausgleich der entstandenen Abmahnkosten basierend auf einem Streitwert i. H. v. 10.000 Euro

Stand: 29.02.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.