Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH

Filesharing: Dream Dance Vol. 74

Uns wurde eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, welcher auch in diesem Fall für die DigiRights Administration GmbH aggiert, vorgelegt.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian verfolgt seit vielen Jahren in großem Umfang und hoch spezialisiert sog. Filesharing-Fälle. In diesen Abmahnungen werden grundsätzlich urheberrechtliche Ansprüche verfolgt. Diese Ansprüche können dann geltend gemacht werden, wenn über Tauschnetzwerke, wie bittorrent, geschützte Film- oder Musik-Dateien widerrechtlich verbreitet werden.

Mit der vorliegenden Abmahnung wird die Verbreitung des Albums „Dream Dance Vol. 7” auf der Plattform bittorrent abgestraft.

Es ist bekannt, dass Rechtsanwalt Daniel Sebastian die relevanten IP-Adresse durch die Firma SKB UG ermitteln lässt, um anschließend den Verwender/Inhaber dieser IP-Adresse mit Hilfe eines Gerichtsbeschlusses über einen Auskunftsanspruch bei dem betroffenen Provider bestimmen zu können.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian fordert im Namen der DigiRights Administration GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche dem Schreiben als Muster beigefügt ist. Außerdem wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.400,00 Euro verlangt. Dieser Betrag setzt sich aus einem Schadensersatzanspruch und einem Aufwendungsersatz für die angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zusammen.

Wie sollten Sie nun reagieren?

In jedem Fall sollten Sie Ruhe bewahren! In keinem Fall sollten überstürzt handeln, denn dies stellt sich im späteren Verlauf meist als großer Fehler heraus. Ebenso sollten Sie bedenken, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang gilt. Verstoßen Sie also zu einem späteren Zeitpunkt gegen die abgegebene Erklärung oder sind für eine derartige Zuwiderhandlung verantwortlich, so sind unter Umständen horrende Vertragsstrafen sowie erneute Rechtsanwaltsgebühren fällig.

So ist in jedem Fall sicherzustellen, dass eine etwaig abzugebende Unterlassungserklärung auf den notwendigen Mindestumfang beschränkt wird. Dies erfordert meist eine Modifizierung der mitgesendeten Unterlassungserklärung. Um allerdings sicherzustellen, dass diese Anpassungen auch den rechtlichen Anforderungen genügen, muss eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte Erklärung abgeben werden, Es sollte keinesfalls ein vorgefertigtes fremdes Muster verwendet werden. Denn sonst kann die Modifizierung zu Bumerang werden: beseitig nämlich die geänderte Erklärung eine etwaig bestehende Wiederholungsgefahr nicht, so kann die Gegenseite infolgedessen Klage einreichen. Zudem kann nur durch eine optimale Modifikation Ihre künftige Haftung weitestgehend minimiert werden.

Es gilt aber grundsätzlich, die gesetzten Fristen zu beachten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, aufgrund etwaiger gerichtlicher Maßnahmen deutlich höheren Kosten gegenüberzustehen.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch geprüft werden muss, ob Sie überhaupt haften müssen: Dies müssen immer nur Verantwortliche, also Täter und Störer. Sofern für Sie sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung ausgeschlossen werden kann, so haben Sie weder eine Unterlassungserklärung abzugeben noch einen Schadensersatz zu zahlen.

Dies ist in jedem Einzelfall explizit zu prüfen und kann grundsätzlich nicht verallgemeinert bewertet werden! Vermeiden Sie daher die Übernahme von im Internet gefundenen „Ausreden“ oder Argumentationssträngen! Ein solches Vorgehen kann unter Umständen gar nicht einschlägig sein oder Ihre Position verschlechtern – also kontraproduktiv sein!

Deutsche Gerichte haben bereits die konkreten Anforderungen an Ihre sekundäre Beweislast aufgestellt. Sie sollten daher diesbezüglich einen Spezialisten zu Rate zu ziehen.

Ebenso machen wir darauf aufmerksam, dass nicht selten durchaus realistische Möglichkeiten zur Abwehr der gegen Sie aufgestellten Ansprüche bestehen! Hierbei ist eine dezidierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, die diverse Hinweise zur Haftungsvermeidung gibt, unumgänglich. Mit dieser Kenntnis lassen sich durchaus geeignete Verteidigungsstrategien ermitteln.

Auf unseren Seiten auf präsentieren wir Ihnen eine Auswahl von Möglichkeiten und Strategien. Mit diesem Basis-Wissen können Sie eine erste Einschätzung vornehmen.

Im Bedarfsfalle stehen wir Ihnen gerne bei der individuellen Verteidigung zur Seite und formulieren - sofern nötig - eine angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.

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Stand: 22.03.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.